356 XXXIII.
2. Jedem Motorwagen dürfen bis zu zwei Wagen augehängt werden.
8 11.
Anhängewagen dürfen nur im Notfall nud an Ausweich- oder Ausstellgleisen von dem
Motorwagen geschoben werden.
812.
Wagen dürfen nur auf den hierzu bestimmten Gleisen hinterstellt werden.
8 13.
Warnungszeichen sind zu geben:
a. bei jedem Anfahren,
b. bei der Annäherung an Straßenkrenzungen und unübersichtlichen Straßenbiegungen;
c. wenn Fuhrwerke, Reiter, Radfahrer oder Fußgänger sich in den Gleisen befinden,
sich ihnen nähern oder andere Hindernisse auf der Bahn bemerkt werden.
8 14.
Bei Dunkelheit müssen die Motorwagen ihre Fahrbahn mittelst weithin leuchtender Laterue
erhellen; das Innere der Wagen ist ausreichend zu beleuchten.
III. Vorschriften für den Straßenverkehr.
15.
Fußgänger, Reiter, Radfahrer, Fuhrwerke aller Art und deren Führer haben in allen
Fällen den Straßenbahnwagen so rechtzeitig und so weit auszuweichen, daß weder die Straßen-
bahnwagen in der Fahrt, noch die Fahrgäste und das Fahrpersonal beim Ein= und Aussteigen
behindert oder gefährdet werden.
8 16.
1. Fußgänger, Reiter, Lenker von Fuhrwerken und Viehtreiber, welche das Straßenbahn=
gleis kreuzen wollen, haben so rechtzeitig zu halten, daß die Wagen der Straßenbahn in ihrer
Fahrt nicht gehindert oder gefährdet werden. Besondere Vorsicht ist in dieser Hinsicht an
Straßenkreuzungen und Abzweigungen sowie beim Heraustreten und Herausfahren aus An-
wesen zu beobachten, die hart an die Straße angrenzen.
2. An denjenigen Stellen, wo neben den Gleisen nur für ein Fahrzeug Raum ist, darf
beim Herannahen des Straßenbahnwagens kein Fuhrwerk, Handkarren, Reiter oder Viehtreiber
aus der Reihe ausbrechen, um die vorn befindlichen zu überholen, oder sich in deren Reihe
einzudrängen versuchen. Das Anhalten neben einem dort stehenden Fahrzeug ist untersagt.
817.
1. Auf den Bahnstrecken mit eigenem Bahnkörper ist das Reiten und Fahren untersagt.
Das Spurhalten auf und unmittelbar neben den in die Fahrbahn eingebetteten Gleisen ist