Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

XXXIII. 359 
2. Schaffner und Wagenführer haben während des Dienstes die Dienstkleidung mit einer 
leicht erkennbaren Nummer oder ein Dienstabzeichen zu tragen. 
3. Den auf den Bahnbetrieb bezüglichen Weisungen der Polizeibeamten hat das Personal 
Folge zu leisten. 
8 33. 
Der Wagenführer ist während der Fahrt dem Schaffner unterstellt. Im Falle der Mit— 
führung von Anhängewagen hat der Schaffner des Motorwagens die Geschäfte des Zugführers 
wahrzunehmen. 
8 34. 
Der Wagenführer hat die durch den Fahrplan festgesetzten Fahrzeiten und die vorschrifts— 
mäßigen Fahrgeschwindigkeiten einzuhalten. 
8 36. 
Wenn sämtliche Sitz= und Stehplätze besetzt sind, was durch Aushängen einer Tafel mit 
der Aufschrift „Besetzt“ anzuzeigen ist, darf der Schaffner weitere Personen zur Fahrt nicht 
zulassen. 
8 36. 
Der Schaffner ist berechtigt und auf Verlangen der Fahrgäste verpflichtet, die Plätze 
anzuweisen. 
837. 
Der Schaffner hat auf die Einhaltung der die Fahrgäste und die Aufrechterhaltung der 
Ordnung im Wagen betreffenden Bestimmungen dieser Betriebsordnung genau zu achten und 
erforderlichenfalls von der im durch § 29 verliehenen Befugnis Gebrauch zu machen; nötigenfalls 
ist die Mitwirkung der Polizei in Anspruch zu nehmen. 
g 38. 
Kein Wagen darf, namentlich am Endpunkt der Linien, ohne Aufsicht stehen gelassen 
werden. Der Wagenführer hat beim Verlassen seines Standes durch Entfernen der Fahr- 
schalterkurbel zu verhüten, daß der Wagen durch Unbefugte in Bewegung gesetzt werden kann. 
VI. Schlußbestimmungen. 
g 39. 
Übertretungen der in den §§ 15 bis mit 30 dieser Verordnung gegebenen Vorschriften 
werden, soweit nicht nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist, 
gemäß § 366 Ziffer 10 des Reichsstrafgesetzbuches, § 108 Ziffer 5 des Polizeistrafgesetzbuches 
an Geld bis zu 150 (/ oder mit Haft bestraft.
	        
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