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8 2.
Offculegung des Antrags; Anberaumung der Abstimmungstagfahrt.
Der Gemeinderat legt eine auf Grund der berichtigten Viehzählungsliste aufgestellte Ab-
stimmungsliste (Anlage I.) mit dem Antrag auf Errichtung einer Ortsviehversicherungs lt
acht Tage auf dem Rathaus der Gemeinde oder in einer sonst geeigneten Räumlichkeit zur
Einsicht der Beteiligten auf. Gleichzeitig beraumt der Gemeinderat eine Tagfahrt an, auf
welche die Viehbesitzer der Gemeinde zur Abstimmung über den gestellten Antrag vorzuladen sind.
Die Anberaumung der Tagfahrt hat durch Bekanntmachung nach Maßgabe der Anlage II
zu erfolgen. Sie ist jedem einzelnen in der Liste verzeichneten Viehbesitzer mündlich oder
schriftlich besonders zu eröffnen und im übrigen, ebenso wie die Auflegung des Antrags und
der Liste, durch Anschlag am Rathaus, durch Ausschellen oder in sonst ortsüblicher Weise
bekannt zu geben und, daß dies geschehen, zu den Akten zu beurkunden (Siehe Anlage II).
Abstimmung.
In der von dem Bürgermeister oder dessen Stellvertreter zu leitenden Tagfahrt sind den
Erschienenen die nötigen Erläuterungen zu geben und die gegen das Unternehmen vorgebrachten
Einwendungen zu erörtern.
Die Abstimmung erfolgt auf die von dem Vorsitzenden gestellte Frage mit Abgabe der
Antwort: Ja oder Nein.
Stimmen, die nach Schluß der Abstimmung abgegeben werden, sind nicht zu berücksichtigen.
Das Ergebnis der Abstimmung ist in die dafür bestimmte Spalte der Liste derart einzu-
tragen, daß ersehen werden kann, welche Viehbesitzer mit Ja, welche mit Nein gestimmt haben.
Die Zustimmung der Viehbesitzer ist gegeben, wenn mehr als zwei Drittel der zur Abstim-
mung erschienenen Besitzer von dauernd in der Gemeinde eingestelltem Rindvieh dem Antrag
auf Errichtung der Anstalt zustimmen. In zusammengesetzten Gemeinden (§ 167 ff. Gemeinde-
ordnung) werden zur Feststellung des Abstimmungsergebnisses die Stimmen der Viehbesitzer
sämtlicher Orte zusammengezeählt.
Das Ergebnis der Abstimmung ist den Anwesenden durch den Vorsitzenden zu eröffnen.
Auf Ansuchen kann die Leitung der Abstimmungstagfahrt durch den Großherzoglichen
Amtsvorstand erfolgen.
84.
Wahl der Vorstandémitglieder in der Tagfahrt. Staatliche Genehmigung der Anstalt.
Anschluß an den Versicherungsverband.
Ist eine gesetzliche Mehrheit für die Errichtung einer Ortsviehversicherungsanstalt vor-
handen, so hat der Vorsitzende die in der Tagfahrt anwesenden Viehbesitzer zur sofortigen Vor-
nahme der Wahl der zwei sachverständigen Mitglieder des Anstaltsvorstandes nebst Stellvertretern
dieser Mitglieder aufzufordern.