Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

XXXV. 365 
Sodann legt der Gemeinderat die Akten dem Bezirksamt vor, welches die Entscheidung 
des Bezirksrats darüber herbeiführt, ob die Genehmigung zur Errichtung einer Ortsviehver= 
sicherungsanstalt erteilt wird. Von dem Bescheid des Bezirksrats ist dem Ministerium des 
JInnern Anzeige zu erstatten. 
Gesuche von Ortsviehversicherungsvereinen um Zulassung zum Versicherungsverband 
(Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 34 des Gesetzes) sind beim Bezirksamt schriftlich einzureichen 
und von diesem nach eingeholter Begutachtung des Bezirksrats dem Ministerium des Jnnern 
zur Entscheidung vorzulegen. 
Gesuchen, die sich auf Artikel 34 des Gesetzes stützen, sind die in Übereinstimmung mit den 
Vorschriften des Gesetzes in Artikel 9 ff. gebrachten Vereinssatzungen, ferner Angaben über 
die Zahl der dem Verein angehörenden Viehbesitzer und versicherten Tiere sowie über den 
Einschätzungswert der Tiere und die in den letzten drei Jahren vorgekommenen Verlustfälle 
anzuschließen. « 
Die Entschließung des Ministeriums des Junern über den Anschluß neuer Anstalten oder 
Vereine an den Verband sind durch den Staatsanzeiger zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. 
  
Entbindung von der Teiluahme am Versicherungsverband. 
Gesuche von Ortsviehversicherungsanstalten um Entbindung von der Teilnahme am Ver- 
band (Artikel 33 des Gesetzes) sind nach Maßgabe des Absatz 3 des § 4 zu behandeln. 
  
§ 6. 
Bestellung und Zusammensetzung des Anstaltsvorstandes; Wahl der Ortsschätzer. 
Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern; den Vorsitz im Vorstand führt, abgesehen 
von den Fällen des Artikels 4 Absatz 2 des Gesetzes, der Bürgermeister. Für den Vorsitzenden 
ist in allen Fällen aus der Mitte des Gemeinderats ein Stellvertreter für Verhinderungsfälle 
zu wählen. 
Wird in zusammengesetzten Gemeinden (§§ 167 ff. Gemeindeordnung) eine Ortsviehver- 
sicherungsanstalt nur für den Bezirk eines Nebenorts errichtet, so werden die durch Gesetz 
und Verordnung dem Gemeinderat zugewiesenen Befugnisse vom Verwaltungsrat der Orts- 
gemeinde ausgeübt. Das vorsitzende Mitglied des Anstaltsvorstandes ist das dienstälteste 
Mitglied des Gemeinderats des Nebenorts. 
Im Falle der Errichtung einer auf mehrere Gemeinden sich erstreckenden Versicherungs- 
anstalt (Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes) wird der Vorsitz vom Bürgermeister derjenigen 
Gemeinde geführt, in welcher zur Zeit der Errichtung der Anstalt die größte Zahl versicherter 
Tiere aufgestellt ist. 
Die durch Gesetz und Verordnung dem Gemeinderat zugewiesenen Befugnisse werden in 
diesem Falle von den Gemeinderäten der beteiligten Gemeinden gemeinsam ausgeübt. Die 
63.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.