Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

II. 15 
welche dem Grundstock gebührten, seweit sie nicht nach Maßgabe des 8 14 Absatz 2a vom 
Kassenvorrat in Abzug gebracht worden sind; 
zur Vermehrung des Grundstocks (zu Kapitalanlagen, Liegenschaftserwerbungen und 
dergleichen). 
Der zur Schuldentilgung und Grundstocksergänzung aufzunehmende Betrag richtet sich, 
wenn ein Tilgungsplan ausnahmsweise nicht besteht, nach den Verhältnissen der Gemeinde. 
Sollen zur Abtragung derjenigen Schulden, die etwa nach Tilgung des Guthabens des 
Grundstocks an die Wirtschaft noch vorhanden sind, Grundstocksmittel verwendet werden, so 
sind solche im Voranschlage zu bezeichnen, der dadurch nicht gedeckte Betrag der Tilgungs- 
quote aber ist den Wirtschaftsausgaben beizuschlagen. 
Die Abtragung aller erheblicheren Schulden und des dieselben übersteigenden Guthabens 
des Grundstocks an die Wirtschaft ist durch Tilgungspläne zu regeln. Die dazu nach § 62 
Ziffer 5 der Gemeindeordnung erforderliche Zustimmung der Gemeinde ist, auch wenn sie 
gleichzeitig mit der Genehmigung des Voranschlags erteilt wird, ausdrücklich auszusprechen. 
§ 16. 
Werden über die Einnahmen und Ausgaben einer Gemeinde mehrere Rechnungen geführt 
— § 15 der Gemeinderechnungs isung — so ist für jede Rechnung ein Voranschlag auf- 
zustellen; sämtliche Voranschläge bilden jedoch ein Ganzes, und sind in deuselben die gegen- 
seitigen Leistungen der verschiedenen Verrechnungen wie andere Einnahmen und Ausgaben 
aufzuführen. 
Die Vorauschläge für die Gewerbeschulen, höhere Bürgerschulen, Realgymnasien und ähn- 
liche Schulanstalten sind nach den hierüber bestehenden besonderen Vorschriften zu fertigen, und 
die zu denselben erforderliche Genehmigung der Oberschulbehörde ist in der Regel vor Auf- 
stellung des Gemeindevoranschlags zu erwirken. 
  
17. 
Sind die voranschlagsmäßigen Einnahmen größer als die Ausgaben, so ist der Überschuß 
gemäß § 116 der Gemeindeordnung zur Schuldentilgung vorzusehen oder, falls keine Schulden 
vorhanden, zu beschließen, ob derselbe zunächst für Zwecke der Wirtschaft vorbehalten oder zur 
Vermehrung des Grundstocks verwendet werden soll. Im letzteren Fall sind die einzelnen 
Grundstocksausgaben zu bezeichnen. 
Die rechnungsmäßigen üÜberschüsse, welche sich nach Tilgung aller Schulden ergeben, 
hat der Gemeinderat gemäß § 117 der Gemeindeordnung zu Kapital anzulegen, wenn die 
Gemeinde mit Staatsgenehmigung nicht eine andere Verwendung beschließt. 
§ 18. 
Sind die Ausgaben höher als die Einnahmen, so werden die zur Aufbringung des un- 
gedeckten Aufwands erforderliche Umlage und Auflage auf die umlagepflichtigen Steuerwerte 
3.
	        
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