Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

366 XXXV. 
Wahl der beiden Sachverständigen nebst Stellvertretern (Artikel 1 des Gesetzes) erfolgt in 
diesem Falle durch die Viehbesitzer der beteiligten Gemeinden in gemeinsamem Wahlgang. 
Der Anstaltsvorstand bestellt die erforderliche Anzahl von Schätzern und zwar jeweils 
mindestens drei, und holt zu deren Bestellung die Bestätigung des Vezirksamtes ein. Die 
Ortsschätzer sind durch das Bezirksamt auf ihre Dienstobliegenheiten handgelübdlich zu verpflichten. 
Der Anstaltsvorstand betraut einen der Ortsschätzer mit der Eigenschaft eines Obmanns 
und bestimmt einen der anderen Schätzer als dessen Stellvertreter. Der Obmann vermittelt 
den Verkehr der Schätzer mit dem Vorstand. Wo das Bedürfnis besteht, weist der Vorstand 
den einzelnen Ortsschätzern bestimmte Ortsteile zu. 
Bei allen durch die Vollzugsverordnung den Ortsschätzern zugewiesenen Geschäften wirkt 
neben dem Obmann oder dessen Stellvertreter mindestens ein weiterer Ortsschätzer mit. 
Im Falle der Bildung eines Ortsviehversicherungsvereins auf Grund des Artikels : 
Absatz 2 des Gesetzes finden die vorstehenden Bestimmungen sinngemäße Anwendung. 
Sowohl die Wahl der Vorstandsmitglieder und deren Stellvertreter (Artikel 4 Absatz 1D 
des Gesetzes) als auch die Bestellung der Ortsschätzer (Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzes) erfolgt 
jeweils auf die Dauer von drei Jahren. 
§ 7. 
Vereigenschaftung der Vorstandsmitglieder und Ortsschätzer. 
Zu Vorstandemitgliedern und Ortsschätzern sind solche Angehörige der Gemeinde zu berufen, 
welche als bewährte Viehkenner gelten: es ist nicht erforderlich, daß sie in der praktischen 
Ausübung der Landwirtschaft oder der Viehhaltung tätig sind. 
Personen, welche durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen 
beschränkt sind oder sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, sind von der 
Wahl und Bestellung zu Vorstandsmitgliedern und Ortsschätzern ausgeschlossen. 
88. 
Auflösung einer Orteviehversicherungsanstalt. 
Ist auf Grund des Artikels 6 des Gesetzes von mindestens einem Fünftel der versicherten 
Viehbesitzer Antrag auf Auflösung einer Ortsviehversicherungsanstalt gestellt, so finden die 
88 1, 2 und 3 dieser Verordnung siungemäße Anwendung. 
Der Antrag auf Auflösung gilt als angenommen, wenn ihm in der Abstimmungstagfahrt 
mindestens die Hälfte der Viehbesitzer zustimmt. Nach erfolgter Abstimmung legt der Ge- 
meinderat die Akten dem Bezirksamt vor, welches, falls bei der Prüfung Anstände sich nicht 
ergeben, dem Ministerium des Innern von der beschlossenen Auflösung Anzeige erstattet. 
Die beschlossene Auflösung und den dadurch bedingten Austritt der Ortsviehversicherungs 
anstalt aus dem Versicherungsverband hat der Anstaltsvorstand der Verbandsleitung mindestens 
3 Monate vor Jahresschluß anzuzeigen.
	        
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