Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

XXXV. 367 
II. Berwaltung der Ortsviehversicherungsanstalt. Geltendmachung von 
Entschädigungsansprüchen. 
89. 
Geschäftsführung des Anstaltsvorstandes. 
Die Anstalt wird nach außen gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. 
Bei Anträgen auf Anweisungen zur Leistung und Empfangnahme von Zahlungen ist die 
Ausfertigung außer von dem Vorsitzenden von einem weiteren Vorstandsmitglied mit zu 
unterzeichnen. 
Zur Beschlußfähigkeit des Vorstandes ist erforderlich, daß der Vorsitzende und die zwei 
Vorstandsmitglieder anwesend sind; der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. 
Die Obliegenheiten des Vorstandes und der Ortsschätzer werden, soweit erforderlich und 
nicht diese Verordnung Bestimmung trifft, durch besondere Dienstweisungen geregelt (§ 29). 
.10. 
Aufstellung des Versicherungsverzeichnisses. 
Der Vorsitzende des Anstaltsvorstandes weist die Orteschätzer an, die versicherungspflichtigen 
Tiere und ihre Besitzer zu ermitteln, den Versicherungswert jedes einzelnen Tieres festzustellen 
und das Ergebnie in dem durch die Dienstweisung näher vorgeschriebenen Verzeichnis (Handbuch) 
zu vermerken. Dabei kann nach dem Ermessen der Ortsschätzer die Aufnahme der Tiere und 
ihrer Besitzer straßenweise in der Aufeinanderfolge der Häuser oder in alphabetischer Reihen- 
folge der Besitzer erfolgen. 
I11. 
Prüfung durch den Vorstand. 
Der Anstaltsvorstand unterwirft in ordentlicher Sitzung das von den Ortsschätzern vor- 
gelegte Ergebnis einer Prüfung, insbesondere dahin, ob nicht Tiere ausgenommen sind, deren 
Ausschluß nach Artikel 9 und 12 des Gesetzes geboten ist, und ob Anlaß vorliegt, den 
dauernden oder zeitweisen Ausschluß einzelner Viehbesitzer aus den in Artikel 8 angegebenen 
Gründen bei dem Bezirksamt in Antrag zu bringen. 
§ 12. 
Auflegung des Verzeichnisses; Erledigung von Beschwerden. 
Nach Abschluß der Prüfung veranlaßt der Anstaltsvorstand die Aufstellung des Ver- 
sicherungsverzeichnisses nach Anlage III und legt es sodann auf dem Rathaus oder einem sonst Aulage 1713 
geeigneten Ort während 8 Tagen auf; gleichzeitig gibt er Ort und Zeit der Auflage in orts. 
üblicher Weise mit dem Anfügen bekannt, daß Beschwerden während dieser Zeit und während 
dreier Tage nachher von den Viehbesitzern bei dem Anstaltsvorstand mündlich oder schriftlich 
geltend gemacht werden können.
	        
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