Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

XXXV. 371 
Nach Feststellung der Entschädigung legt der Anstaltsvorstand unter Erstattung der 
Schadenanzeige die erwachsenen Akten sofort dem Vorstand des Viehversicherungsverbandes zur 
Prüfung und Erteilung der Anweisung für die Auszahlung der Entschädigung vor. 
* 22. 
Verwertung der Tiere und TDierteile. 
Falls auf einem anderen Wege eine der Vorschrift des Artikels 26 des Gesetzes ent- 
sprechende Verwertung sich nicht erzielen läßt, ordnet der Anstaltsvorstand an, daß das vom 
Fleischbeschauer für genußtauglich erklärte Fleisch notgeschlachteter Tiere unter die versicherten 
Viehbesitzer nach Verhältuis der Kopfzahl des zur Zeit der Notschlachtung in die Versicherung 
aufgenommenen Viehbestandes verteilt wird. 
Der Preis, zu dem die Viehbesitzer das Fleisch zu übernehmen haben, wird von dem 
Anstaltsvorstand unter Berücksichtigung des zur Zeit der Notschlachtung in der betreffenden 
Gemeinde oder in der Amtsstadt üblichen Ladenpreises für Fleisch der gleichen Art (Rind- 
fleisch, Kuhfleisch, Ochsenfleisch, Farreufleisch) nach Abzug von 30 Prozent festgesetzt. 
liber die Vergütungen, welche demnach die Viehbesitzer zu entrichten haben, stellt der 
Anstaltsvorstand ein Verzeichnis auf und übergibt es dem Gemeinderechner zum Einzug, der 
längstens binnen acht Tagen nach erfolgter Ubergabe des Verzeichnisses bewirkt werden soll. 
Das Schlachtgewicht, sowie das Gewicht des für genußtanglich und des für genußuntauglich 
erklärten Fleisches notgeschlachteter Tiere ist tunlichst durch die Wage festzustellen und durch 
den (tierärztlichen) Fleischbeschauer auf der Schadenanzeige beurkunden zu lassen. 
über die Vornahme der Notschlachtung in den Fällen des Artikels 19 Absatz 2 des Gesetzes 
hat sich der Anstaltsvorstand in zuverlässiger Weise zu versichern und dies in der dem Ver- 
bandsvorstand zu erstattenden Schadenanzeige zu beurkunden. Auch hat er das Schlachtgewicht 
des Tieres feststellen zu lassen und in der Schadenanzeige anzugeben. 
Der Berechnung der gemäß Artikel 14 Absatz 4 den Ortsanstalten zur Last fallenden 
Mindererlöse und der ihnen gutzuschreibenden Mehrerlöse wird für die zu einem Kreise ge- 
hörigen Ortsviehversicherungsanstalten ein einheitlicher Satz zugrunde gelegt, der dem Durch- 
schnitt der in den Amtobezirken jedes Kreises üblichen Ladenfleischpreise entspricht. Dieser 
Durchschnittspreis für die in Betracht kommenden Fleischgattungen (Rinofleisch, Kuhfleisch, 
OIchsenfleisch, Farrenfleisch) wird durch die Verbandsverwaltung ermittelt und den betreffenden 
Ortsviehversicherungsanstalten bekannt gegeben. Alle drei Monate hat die Verbandsverwaltung 
den Durchschnittspreis neu zu ermitteln und den der Berechnung der Mehr= und Mindererlöse 
hiernach zugrunde zu legenden Satz soweit erforderlich richtig zu stellen. 
8 23. 
Vergütungen der Anstaltsbeamten. 
Sollen den für die Anstalt tätigen Personen Vergütungen bewilligt werden, so sind diese 
in festen Jahressätzen derart zu bemessen, daß sie insgesamt höchstens den Betrag erreichen, 
der sich unter Zugrundelegung eines Satzes von 30 Pfennig und beim Vorliegen besonders 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911. 64
	        
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