XXXV. 373
827.
über die sonstigen durch den Vollzug des Gesetzes erwachsenden Einnahmen und Ausgaben
ist in Anwendung der Vorschrift in § 15 Absatz 2 der Gemeinderech isung besondere
Rechnung als Hauptbuch zu führen, wobei die Bestimmungen der 8 28 bis zs a. a. O.
vorbehaltlich der nachfolgenden besonderen Anordnungen sinngemäße Anwendung finden. Für
die Führung des Hauptbuchs ist folgende Rubrikenordnung maßgebend:
Einnahme.
I. Von früheren Jahren.
HKassenvorrat.
. Rückstände.
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II. Laufende Einnahmen.
Erlöse aus umgestandenen oder notgeschlachteten Tieren und Tierteilen.
Sonstige Einnahmen.
u. Zinse aus Kapitalien und anderen Forderungen.
b. Staatszuschüsse.
P. Andere sonstige Einnahmen.
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III. Uneigentliche Einnahmen.
§ 5. Vorschüsse aus der Gemeindekasse.
§ 6. Sonstige uneigentliche Einnahmen.
IV. Grundstockseinnahmen.
§ 7. Heimbezahlte Kapitalien.
Ausgabe.
I. Von früheren Jahren.
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Rückstände.
II. Laufende Ausgaben.
§ 9. Kosten der Behandlung erkrankter Tiere.
a. Aufwand für den Tierarzt.
b. Aufwand für Arzneien und sonstige Heilmittel.
C. Sonstiges.
§ 10. Verwaltungsaufwand.
a. Vergütungen und Gebühren der Anstaltsbeamten.
b. Sachliche Verwaltungskosten.
. Sonstiges.
§ 11. Kosten für Notschlachtung, Verwertung und Beseitigung von Tieren und Tierteilen.
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