Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

374 XXXV. 
III. Uneigentliche Ausgaben. 
§ 12. Ersatz von Vorschüssen an die Gemeindekasse. 
§ 13. Sonstige uneigentliche Ausgaben. 
IV. Grundstocksausgaben. 
§ 14. Angelegte Kapitalien. 
Die Rechnung ist jeweils mit dem 31. Dezember abzuschließen (§ 36 G. R. A.). Dabei 
sind die Gesamtsummen aus den Rechnungsabteilungen II (laufende Einnahmen und laufende 
Ausgaben) einander besonders gegenüber zu stellen. 
Ergibt die Vergleichung dieser Abteilungen einen Überschuß der laufenden Einnahmen 
über die laufenden Ausgaben, so ist dieser in Rechnungsabteilung lIl abzuschreiben, in § 6 
der Rechnungsabteilung III im „Soll“ und „Hat“ in Einnahme zu stellen und gleichzeitig in 
* 13 der Rechnungsabteilung III im „Soll“ und „Rest“ der Ausgabe vorzutragen. Ein 
etwaiger Mehrbetrag der laufenden Ausgaben über die laufenden Einnahmen ist dagegen von 
Rechnungsabteilung II auf Rechnungsabteilung III § 13 in das „Soll“ und „Hat“ der Aus 
gaben zu übertragen und gleichzeitig im „Soll“ und „Rest“ der dieser Ausgabe gegenüber 
stehenden Einnahme in § 6 eingustellen. 
Die abgeschlossene Nechnung übergibt der Rechner spätestens auf 10. Jannar dem Anstalts 
vorstand, der die in Artikel 44 des Gesetzes und § 24 dieser Verordnung vorgeschriebenen 
Auszüge fertigt und diese mit der Beurkundung ihrer Übereinstimmung mit dem Ergebnis der 
Rechnung dem Verbandsvorstande vorlegt. Der Anstaltsvorstand bewirkt alsdann die in § 61 
G. R. A. vorgeschriebene Vorlage der Rechnung an den Gemeinderat. 
Die Rechnung der Versicherungsanstalt unterliegt als Bestandteil der Gemeinderechnung 
wie diese der Abhör nach Maßgabe der Bestimmungen der Gemeinderechnungs Anweisung. 
Etwaige durch Führung, Stellung oder Abhör der Anstaltsrechunng erwachsende Kosten 
fallen der Gemeinde zur Last. Auch sind die durch die Beschau notgeschlachteter Tiere ent 
stehenden Fleischbeschangebühren gemäß § 6 der Verordnung vom 17. Jannar 1903, die 
Schlachtvieh= und Fleischbeschau betreffend (Gesetzes und Verordnungsblatt Seite 59), aus der 
Gemeindekasse zu bestreiten. 
Von der Verpflichtung zur Führung der Rechuung als Hauptbuch kann der Verbands. 
vorstand ausnahmsweise und vorbehaltlich jederzeitigen Widerrufs Nachsicht erteilen, insoweit 
dies aus triftigen Gründen geboten ist. In diesen Fällen ist der Rechner verpflichtet, die 
Rechnung alsbald nach Jahresschluß stellen zu lassen und tunlichst auf den in Absatz 4 
genannten Zeitpunkt dem Anstaltsvorstand vorzulegen. 
III. Die Verwaltung des Verbandes. 
8 28. 
Sitz der Verbandsverwaltung. 
Der Sitz der Verwaltung des Versicherungsverbandes (Artikel 36 des Gesetzes) ist Karls- 
ruhe. Der mit der Verwaltung des Verbandes betraute Vorstand führt die Bezeichnung: 
„Vorstand des badischen Viehversicherungsverbandes“.
	        
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