XXXV. 375
29.
Die Obliegenheiten der Beamten der Verbandsverwaltung, sowie der Vorstände und Orts-
schätzer der dem Versicherungsverband angeschlossenen Ortsanstalten und Vereine regelt der
Verbandsvorstand soweit erforderlich durch besondere Geschäftsordnungen und Dienstweisungen.
8 30.
Verbandsausschuß.
Die Wahl der Mitglieder des der Verbandsverwaltung beigegebenen Ausschusses (Artikel 37
des Gesetzes) durch die Kreisversammlungen erfolgt für die Dauer von drei Jahren: austretende
Mitglieder können wieder gewählt werden.
Von der Wahl der Ausschußmitglieder ist durch den Kreisausschuß dem Ministerium des
Innern und dem Verbandsvorstand Nachricht zu geben.
Die nicht am Ort der Verbandsverwaltung wohnenden Ausschußmitglieder erhalten Ersatz
der Reisekosten (Eisenbahnfahrkarte II. Klasse, Dampfschiffahrkarte 1. Klasse) und nebstdem
eine Tagesgebühr von 12 .I, wobei für die Dauer der Anwesenheit in Karlsruhe der volle
Saß, für die Tage der Hin und Rückreise jeweils der halbe Satz in Ausatz kommen darf.
* 31.
Anßerbadische Schlachtorte.
Der Verbandsvorstand hat den zum Verband gehörigen Anstalten und Vereinen diejenigen
im Reichsausland gelegenen Orte, welche den inländischen für den Fall der polizeilichen Be
anstandung von Schlachttieren im Sinne des Artikels 140 Absatz 1 gleichgestellt sind, zu be-
zeichnen, sowie die Einrichtungen, die zum Zweck der ordnungsmäßigen Feststellung des für
die Cntschädigungsleistung maßgebenden Minderwertes des Fleisches getroffen worden sind,
bekannt zu geben.
832.
Ermittelung des Versicherungsaufwandes.
Auf Grund der von den Ortsanstalten gemäß Artikel 44 des Gesetzes zu erstattenden
Vorlage und des Rechnungsergebnisses der Amtskassen (§ 36) wird von dem Vorstand des
Versicherungsverbands eine Nachweisung über die Ausgaben und Einnahmen der einzelnen
Anstalten und des Verbandes (Anlage VI) gefertigt, darnach für jede Anstalt das Umlage-
register (Anlage VII) aufgestellt und die Umlagebetreffnisse der einzelnen Anstalten in Spalte
22 und 23 der Nachweisung vorgetragen.
Gleichzeitig wird aufgrund der in den einzelnen Anstalten (Gemeindekassen) vorschüßlich
vereinnahmten und verausgabten Beträge (Spalte 24 und 25) ermittelt, welche Beträge die
einzelnen Ortsanstalten (Gemeindekassen) an die Amtskasse zu ersetzen oder von dieser zu
empfangen haben und das Ergebnis dieser Abrechnung in die Spalten 26 und 27 der Nach-
weisung eingetragen.
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