Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

16 II. 
und Einkommen und auf den auflagepflichtigen Wert der Bürgernutzungen (§ 2 Absatz 1 
Buchstabe e) berechnet. 
Dabei ist festzustellen: 
1. die Umlage von den Steuerwerten und den Einkommensteuersätzen in dem Betrag, in 
welchem sie nach § 27 im Umlageregister erscheinen, auf je 100 Mark Stenerwert 
und 1 Mark Einkommenstenersatz; 
2. die Auflage auf die Bürgernutzungen auf 1 Mark auflagepflichtigen Wert. 
Der Umlagefuß für die Stenerwerte des Liegenschafts= und Betriebsvermögens kann auf 
ganze Pfennig aufgerundet werden. 
Im übrigen ist zu beachten: 
Die Umlage vom Einkommen ist derart zu bemessen, daß auf 1 Pfennig Umlage von 
100 Mark Stenerwert des Liegenschafts= und Betriebsvermögens regelmäßig 1,6, wo ein 
Gemeindebeschluß auf Grund des § 107 Absatz 2 der Gemeindeordnung vorliegt, die darin 
bestimmte Anzahl von Hundertteilen des Einkommensteuersatzes entfallen. Dabei dürfen die 
Diensteinkommen im Sinne des § 108 der Gemeindeordnung nicht mit mehr als 80 Hundert- 
teilen des dem Einkommen entsprechenden Einkommensteuersatzes beigezogen werden. 
100 Mark Stenerwert des Kapitalvermögens (im vollen Betrag) dürfen nur mit der 
Hälfte des Umlagefußes für die Steuerwerte des Liegenschafts= und Betriebsvermögens und 
höchstens mit 16 Pfennig belastet werden. 
Kommen die Liegenschaftssteuerwerte auf Grund des § 107 Absatz 2 der Gemeinde- 
ordnung beim Umlageausschlag mit einer Ermäßigung in Berechnung, so ist der Umlagefuß 
für die im Umlageregister verzeichneten vollen Liegenschaftsstenerwerte verhältnismäßig zu 
mindern. 
Abgesehen von einer Regelung der Genußauflage nach § 95 Absatz 5 der Gemeinde- 
ordnung sind vom auflagepflichtigen Wert (§ 2 Absatz 1 Buchstabe c) auf je 1 Pfennig 
Umlage von 100 Mark Steuerwert des Liegenschafts= und Betriebsvermögens 2 Pfennig von 
1 Mark dieses Werts und höchstens 50 Pfennig als Auflage zu erheben. 
Die Berechnung der Umlage und Auflage ist in der aus dem Muster I ersichtlichen 
Weise und so vorzunehmen, daß stets nur die endgültigen Festsetzungen, nicht auch die zu 
ihrer Ermittlung erforderlichen Berechnungen dargestellt werden. 
Zeit der Voranschlagsaufstellung und Verfahren dabei. 
§* 19. 
Die Voranschläge sind spätestens im Monat Dezember vorzubereiten und im Monat 
Jannar des Voranschlagsjahres endgültig abzuschließen. 
Der Gemeinderat fertigt unter Zuzug des Gemeinderechners zunächst einen Entwurf des 
Voranschlags oder stellt doch diejenigen Punkte fest, welche zeitranbendere Erhebungen er- 
fordern.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.