Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

Aulage 
376 XXXV. 
5 33. 
Einzug der Umlagebeträge. 
Die Umlageregister nebst einer Ausfertigung der Nachweisung werden von dem Vorstand 
des Versicherungsverbandes längstens im Monat April des auf das Versicherungsjahr folgen- 
den Jahres dem Verwaltungshof zum Vollzug des Einzugs der Umlagen und der Abrechnung 
mit den Ortsanstalten mitgeteilt. 
Der Verwaltungshof trifft hierwegen nach erfolgter Prüfung alsbald weitere Anordnung. 
Die Amtskasse trägt zunächst die Umlagesumme und die Abrechnung mit der Ortsanstalt 
in der Rechnung vor und übersendet sodann unverzüglich die Register der Steuereinnehmerei 
zum Einzug der Beträge. 
Die Steuereinnehmerei stellt sofort nach Empfang des Registers jedem Umlagepflichtigen 
vul einen Forderungszettel nach anliegendem Muster (Anlage VIII) zu. Die hierauf eingehenden 
Beträge trägt sie in Spalte 9 bis 14 des Umlageregisters ein. 
8 34. 
Betreibung von Umlagebeträgen. 
Umlagepflichtige, die ihre Schuldbeträge vier Monate nach Zustellung der Forderungs- 
zettel nicht bezahlt haben, sind zu mahnen. Wird auf die Mahnung keine Zahlung geleistet, 
so hat die zwangsweise Beitreibung nach den für die Betreibung der Staatsabgaben geltenden 
Vorschriften einzutreten. 
Wenn besondere Gründe eine Fristerstreckung angebracht erscheinen lassen, kann diese die 
Amtskasse, jedoch nicht länger als bis Ende Oktober des Einzugsjahres, verwilligen. 
§ B5. 
Behandlung von Umlageabgängen. 
Kann ein Umlagebetrag nicht erhoben werden, so erstattet die Steuereinnehmerei hiervon 
der Amtskasse Anzeige. Die Amtskasse prüft den Sachverhalt und erteilt, wenn sie das Ver- 
fahren in Ordnung gefunden hat, der Steuereinnehmerei Ermächtigung, den rückständigen 
Betrag in die Spalte „Abgang" des Umlageregisters einzutragen. 
Die Abgänge bilden eine Last der Ortsanstalten, bei denen sie erwachsen sind, und werden 
bei der Umlageberechnung des folgenden Jahres dem durch örtliche Umlage zu deckenden Auf- 
wand (Spalte 20 der Nachweisung) zugeschlagen. 
8 36. 
Ermittelung des Rechnungsergebnisses der Amtskassen. 
Die Amtskassen fertigen auf 1. Februar jeden Jahres eine Entzifferung der in der Rechnung 
für das abgelaufene Jahr für die Versicherung der Rindviehbestände vollzogenen Einnahmen
	        
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