Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

386 XXAV. 
Anlage IV. 
Rückseite. 
Peurkundung. 
Das (die) umstehend unter Ordnungszahl aufgeführte (aufgeführten) Tier (Tiere) 
ist (sind) heute besichtigt worden und steht der Aufnahme in das Versicherungsverzeichnis mit 
einem Versicherungswert von X ein Hindernis nicht entgegen. 
X N, den 19 
Die Ortsschätzer. 
(Unterschrift.) 
Oder 
Das anderseits unter Ordnungszahl angemeldete Tier eignet sich nicht zur Auf- 
nahme in das Versicherungsverzeichnis und zwar“) 
weil dasselbe noch nicht 3 Monate alt ist; 
weil dasselbe älter als 12 Jahre ist; 
weil dasselbe schlecht genährt ist; 
weil dasselbe übermäßig verbraucht ist; 
weil dasselbe gepfändet ist; 
weil dasselbe sichtlich krank, mit ansteckender Krankheit (nämlich mit r 
behaftet oder einer ansteckenden Krankheit (nämlich der ) verdächtig ist. 
N. N., den 19 
Der Ortsschätzer. 
(Unterschrift.) 
*) Das nicht Zutreffende ist zu durchstreichen.
	        
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