Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

XXXV. 395 
Verordnung. 
(Vom 7. September 1911.) 
Die Gewährung von Entschädigungen bei Seuchenverlusten betreffend. 
Zum Vollzuge der §8 3 und 4 des Reichsgesetzes vom 7. April 1869, Maßregeln gegen 
die Rinderpest betreffend (Beilagen zum Gesetzes= und Verordnungsblatt 1870 Seite 60), der 
§5 66 bis 72 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzblatt Seite 515) und 
des Viehseuchen-Entschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 
1910 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 577) wird unter Aufhebung der Verordnungen 
vom 26. Juni 1894 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 284) und vom 15. November 1894 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 430) verordnet, wie folgt: 
§5 1. 
Behufs Ermittelung der einem Berechtigten zu gewährenden Entschädigung veranlaßt das 
Bezirksamt die Schätzung: 
1. in den Fällen des § 3 des Reichsgesetzes vom 7. April 1869, 
2. in den Fällen des § 66 des Viehseuchengesetzes, 
3. in den Fällen des § 3 des Viehseuchen-Entschädigungs-Gesetzes. 
82. 
Das Bezirksamt ordnet auch die Abschätzung von Sachen an, welche aus Anlaß der 
Rinderpest nach Maßgabe der §§ 40, 41, 12, 43 und 44 der Instruktion vom 9. Juni 1873 
zum Reichsgesetze vom 7. April 1869 zu vernichten sind. 
Muß eine Enteignung von Plätzen stattfinden, so ist das Enteignungsgesetz vom 
24. Dezember 1908 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 703) maßgebend. 
§ 3. 
Die Schätzung ist vor der Tötung oder in kürzester Frist nach dem eingetretenen Tode 
des Tieres vorzunehmen und kann in dringenden Fällen durch den Bezirkstierarzt veranlaßt 
werden. 
Sie kann auf alle durch die Seuche bedrohten Tiere eines Besitzers ausgedehnt werden. 
Die Schätzung von Sachen hat tunlichst vor ihrer Vernichtung zu geschehen. 
84. 
Für jeden Amtsbezirk sind von dem Bezirksrate alljährlich diejenigen Personen in der 
erforderlichen Zahl zu bezeichnen, aus welchen für die Dauer des laufenden Jahres in den 
einzelnen Fällen je 3 zu dem Amte eines Schätzers durch das Bezirksamt zu berufen sind. 
Die Schätzer sind eidlich zu verpflichten. Personen, bei welchen für den einzelnen Fall eine 
Befangenheit zu besorgen ist, dürfen nicht berufen werden (§ 8 des Viehseuchen-Entschä- 
digungs-Gesetzes). 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911. 67
	        
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