Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

396 XXXV. 
Bei der Wahl der Schätzer ist nicht nur auf persönliche Vertrauenswürdigkeit und die 
erforderliche Sachkenntnis, sondern auch darauf Rücksicht zu nehmen, daß sie vermöge ihrer 
Berufs= oder sonstigen Verhältnisse die Gefahr einer Verschleppung der Saeuche nicht 
besorgen lassen. 
Jeder Abschätzung hat der Bezirkstierarzt oder sein Stellvertreter als Leiter des Geschäfts 
und Schriftführer beizuwohnen. 
Er hat zugleich die Aufgabe, die Schätzer nötigenfalls auf diejenigen Umstände auf- 
merksam zu machen, welche den Wert der abzuschätzenden Tiere und Sachen zu bestimmen 
geeignet sind. 
86. 
Gegenstand der Abschätzung ist der gemeine Wert des Tieres oder des zu vernichtenden 
Gegenstandes, bei Tieren jedoch ohne Rücksicht auf den Minderwert, welchen das Tier dadurch 
erleidet, daß es mit der Seuche behaftet oder der Impfung unterworfen worden ist (8 68 des 
Viehseuchengesetzes, § 4 Absatz 1 des Viehseuchen-Entschädigungsgesetzes). 
Bei der Abschätzung von Tieren, die wegen Tuberkulose im Sinne des § 10 Absatz 1 
Nr. 12 des Biehseuchengesetzes polizeilich getötet werden, ist die durch das Vorhandensein 
dieser Krankheit verursachte Wertminderung in Betracht zu ziehen. 
Die Schätzer haben, abgesehen von Rinderpest, Milzbrand, Rotz und Tollwut auch den Wert 
derjenigen Teile der Tiere (Fleisch, Haut, Unschlitt, Hörner, Klauen u. s. w.), welche dem Be- 
sitzer nach Maßgabe der polizeilichen Anordnungen zur Verfügung bleiben, zu ermitteln. 
87. 
Stimmen die Gutachten der Schätzer über den Wert des Tieres oder eines Gegenstandes 
nicht überein, so gilt derjenige Betrag als Ergebnis der Schätzung, in welchem, wenn man 
von der höchsten Schätzung auf die nachfolgende geringere herabgeht, die Mehrzahl der Schätzer 
zusammentrifft. 
8 8. 
Über die Abschätzung und deren Vorgang ist eine Niederschrift aufzunehmen, worin die 
abgeschätzten Tiere einzeln nach Rasse, Geschlecht, Alter, Gebrauchszweck und Ernährungszustand, 
ferner die abzuschätzenden Gegenstände mit dem ermittelten Werte bezeichnet werden müssen. 
Ziegen, Schafe, Schweine und Geflügel können, wenn eine größere Anzahl solcher Tiere 
abzuschätzen ist, durchschnittlich nach der Stückzahl gewertet werden. 
89. 
Der Niederschrift ist stets ein Gutachten des Bezirkstierarztes beizulegen, welches sich 
darüber ausspricht, ob und von welcher Krankheit das Tier befallen und ob die Krankheit 
ihrer Art oder ihrem Grade nach unheilbar und unbedingt tödlich war. Jedoch fällt die 
Beantwortung der letzteren Frage bei Rinderpest, Rotz, Lungenseuche, Milzbrand, Rauschbrand, 
Maul= und Klauenseuche und Tuberkulose (§ 10 Absatz 1 Nr. 12 des Viehseuchengesetzes), ferner
	        
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