396 XXXV.
Bei der Wahl der Schätzer ist nicht nur auf persönliche Vertrauenswürdigkeit und die
erforderliche Sachkenntnis, sondern auch darauf Rücksicht zu nehmen, daß sie vermöge ihrer
Berufs= oder sonstigen Verhältnisse die Gefahr einer Verschleppung der Saeuche nicht
besorgen lassen.
Jeder Abschätzung hat der Bezirkstierarzt oder sein Stellvertreter als Leiter des Geschäfts
und Schriftführer beizuwohnen.
Er hat zugleich die Aufgabe, die Schätzer nötigenfalls auf diejenigen Umstände auf-
merksam zu machen, welche den Wert der abzuschätzenden Tiere und Sachen zu bestimmen
geeignet sind.
86.
Gegenstand der Abschätzung ist der gemeine Wert des Tieres oder des zu vernichtenden
Gegenstandes, bei Tieren jedoch ohne Rücksicht auf den Minderwert, welchen das Tier dadurch
erleidet, daß es mit der Seuche behaftet oder der Impfung unterworfen worden ist (8 68 des
Viehseuchengesetzes, § 4 Absatz 1 des Viehseuchen-Entschädigungsgesetzes).
Bei der Abschätzung von Tieren, die wegen Tuberkulose im Sinne des § 10 Absatz 1
Nr. 12 des Biehseuchengesetzes polizeilich getötet werden, ist die durch das Vorhandensein
dieser Krankheit verursachte Wertminderung in Betracht zu ziehen.
Die Schätzer haben, abgesehen von Rinderpest, Milzbrand, Rotz und Tollwut auch den Wert
derjenigen Teile der Tiere (Fleisch, Haut, Unschlitt, Hörner, Klauen u. s. w.), welche dem Be-
sitzer nach Maßgabe der polizeilichen Anordnungen zur Verfügung bleiben, zu ermitteln.
87.
Stimmen die Gutachten der Schätzer über den Wert des Tieres oder eines Gegenstandes
nicht überein, so gilt derjenige Betrag als Ergebnis der Schätzung, in welchem, wenn man
von der höchsten Schätzung auf die nachfolgende geringere herabgeht, die Mehrzahl der Schätzer
zusammentrifft.
8 8.
Über die Abschätzung und deren Vorgang ist eine Niederschrift aufzunehmen, worin die
abgeschätzten Tiere einzeln nach Rasse, Geschlecht, Alter, Gebrauchszweck und Ernährungszustand,
ferner die abzuschätzenden Gegenstände mit dem ermittelten Werte bezeichnet werden müssen.
Ziegen, Schafe, Schweine und Geflügel können, wenn eine größere Anzahl solcher Tiere
abzuschätzen ist, durchschnittlich nach der Stückzahl gewertet werden.
89.
Der Niederschrift ist stets ein Gutachten des Bezirkstierarztes beizulegen, welches sich
darüber ausspricht, ob und von welcher Krankheit das Tier befallen und ob die Krankheit
ihrer Art oder ihrem Grade nach unheilbar und unbedingt tödlich war. Jedoch fällt die
Beantwortung der letzteren Frage bei Rinderpest, Rotz, Lungenseuche, Milzbrand, Rauschbrand,
Maul= und Klauenseuche und Tuberkulose (§ 10 Absatz 1 Nr. 12 des Viehseuchengesetzes), ferner