Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

XXXV. 397 
bei Tollwut des Rindviehs oder der Tiere des Pferdegeschlechts weg. Ist das Tier einer 
polizeilich angeordneten Impfung unterworfen worden, so hat sich das Gutachten auch darüber 
auszulassen, ob anzunehmen ist, daß das Tier infolge der Impfung eingegangen sei. 
Die Niederschrift ist von den Schätzern zu unterzeichnen, das Ergebnis der Abschätzung 
und der wesentliche Inhalt des Gutachtens sodann dem Besitzer des Tieres oder Gegenstandes 
zu eröffnen und seine etwaige Erklärung gleichfalls aufzunehmen, am Schlusse aber durch den 
Bezirkstierarzt die Ordnungsmäßigkeit des Vorgangs zu bestätigen. 
10. 
Sobald die Tiere vorschriftsmäßig getötet und beseitigt oder die Gegenstände vernichtet 
sind, hat der Bezirksticrarzt die Niederschrift über die Schätzung und die Zerlegung dem 
Bezirksamte vorzulegen. 
* 11. 
Der Bezirksrat (§ 8 des Viehseuchen-Entschädigungsgesetzes) beschließt, ob und in welchem 
Betrage Entschädigung zu leisten sei. 
Die Entschädigung beträgt: 
1. bei den mit Rotz behafteten Tieren drei Viertel des gemeinen Werts (8 68 des Vieh- 
seuchengesetzes): 
bei den mit Milzbrand, Rauschbrand, Lungenseuche, Tuberkulose (§ 10 Absatz 1 Nr. 12 
des Viehseuchengesetzes) oder Tollwut behafteten Tieren vier Fünftel des gemeinen 
Werts (§ 68 des Viehseuchengesetzes und § 4 des Viehseuchen-Entschädigungsgesetzes): 
im übrigen die volle Höhe des gemeinen Werts (§ 3 des Reichsgesetzes vom 7. April 
1869, § 68 des Viehseuchengesetzes). 
812. 
Pferdebesitzer, welche für ihre Tiere, sofern einer der Fälle des § 1 dieser Verordnung 
vorliegen sollte, eine höhere Entschädigung als 1000 Mark in Anspruch zu nehmen beabsich- 
tigen, müssen diese Tiere alljährlich bei dem Bezirksamte, in dessen Dienstbezirk die Pferde 
eingestellt sind, anmelden. 
Die Anmeldung hat längstens innerhalb 14 Tagen nach Einstellung des betreffenden 
Tieres im Großherzogtum, außerdem alljährlich bei der allgemeinen Viehzählung zu erfolgen. 
Die Anmeldung ist schriftlich und in doppelter Fertigung einzureichen. 
Sie hat zu enthalten: 
Name und Wohnort des anmeldenden Pferdebesitzers, 
Alter, Geschlecht, Farbe, Abzeichen, Größe, Rasse, Gebrauchsart und Wert des Pferdes, 
sowie das Datum der Anmeldung. 
Das Bezirksamt hat alsbald nach Einlauf der Anmeldung das Gutachten des Bezirks- 
tierarztes über den Wert des Tieres zu erheben. 
Eine Fertigung der Anmeldung sowie eine Abschrift des Gutachtens des Bezirkstierarztes 
sind mit tunlichster Beschleunigung dem Ministerium des Innern vorzulegen. 
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