XXXV. 399
Ziffer 16 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, §§ 12 und 13 des Viehseuchen-Ent-
schädigungsgesetzes, § 28 der landesherrlichen Verordnung vom 31. August 1884, das Ver-
fahren in Verwaltungssachen betreffend).
* 18.
Nach endgültiger Feststellung der Entschädigung werden die Akten dem Verwaltungshof
zur Zahlungsanweisung vorgelegt.
Falls eine Rückversicherung im Sinne des § 11 des Wiehseuchen-Entschädigungsgesetzes
bewirkt wurde und für ein Pferd eine höhere Entschädigung als 1000 Mark zuerkannt ist,
hat der Verwaltungshof die Akten dem Ministerium des Innern behufs Erwirkung der Aus-
zahlung des von der Versicherungsanstalt zu entrichtenden Entschädigungsbetrags vorzulegen.
Hinsichtlich der Rinderpest sind nach Feststellung der Entschädigung und der Kosten des
Abschätzungsverfahrens die Akten dem Ministerium des Innern zur Bewirkung des Ersatzes
bei der Reichskasse vorzulegen.
Zu den aus der Reichskasse zu ersetzenden Beträgen gehören:
1. die für getötetes und gefallenes Vieh, für vernichtete Sachen und enteignete Plätze
zu gewährenden Entschädigungen,
2. die Kosten des Abschätzungsverfahrens,
3. die Kosten der Tötung und ordnungsmäßigen Verscharrung der Tiere, sowie der Ver-
nichtung von Sachen,
1. die Kosten der Desinfizierung der Gebäude, Transportmittel und sonstiger Gegenstände,
sowie der Personen, welche mit seuchekranken oder verdächtigen Tieren in Berührung
gekommen sind, soweit diese Kosten nicht durch äußere Einrichtungen und Nebendienst-
leistungen verursacht werden, also ausschließlich des Aufwandes für die Herstellung
von Desinfektionshütten, für Botendienste, Aufsichtspersonal. Indessen werden diese
Kosten nur auf die Reichskasse übernommen, wenn durch die Desinfektion entweder
Sachen wirklich vernichtet worden sind oder wenn durch dieselbe die sonst nötige Ver-
nichtung von Sachen vermieden wurde und die Kosten den Wert der vernichteten
Sachen nicht übersteigen.
Dagegen werden die Kosten der in Folge von Desinfektionsmaßregeln nötig werdenden
Neuherstellung des Putzes, der Fußböden und sonstiger Einrichtungen von Stallungen u. s. w.,
soweit diese Kosten den Wert, welchen die fraglichen Einrichtungen zur Zeit ihrer Zerstörung
hatten, übersteigen, nicht ersetzt.
Die Bezirksämter haben die Liquidationen nach Gemeinden und Jahrgängen getrennt
aufzustellen.
8 19.
Amtlich sind zu bescheinigen die Belege:
1. bei der Liquidation von Vergütungen für gefallene oder getötete Tiere hinsichtlich
der rechtzeitig erfolgten Anzeige (8 4 des Gesetzes vom 7. April 1869, § 11 der
Instruktion vom 9. Juni 1873, Reichsgesetzblatt Seite 147), sowie darüber, daß