Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

400 XXXV. 
sich unter den gefallenen Tieren keine befunden haben, welche innerhalb 10 Tagen 
nach erfolgter Einfuhr oder nach Eintrieb über die Reichsgrenze gefallen sind 
(§ 3 Absatz 2 des obigen Gesetzes): 
. bei den durch Schätzer festgestellten Entschädigungsbeträgen hinsichtlich der erfolgten 
Verpflichtung der Schätzer; 
bei Arbeitsleistungen hinsichtlich der erfolgten Leistungen und der Angemessenheit der 
Arbeitslöhne: 
4. bei Anschaffungen hinsichtlich der Angemessenheit der Preise, der Notwendigkeit der 
Anschaffung und der erfolgten Verwendung. 
□.% 
# 
8 20. 
Diese Verordnung tritt mit dem Viehseuchengesetz vom 26. Juni 1909 in Kraft. 
Karlsruhe, den 7. September 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Vodman. Schmidt. 
Druck und Verlag von Malsch Gogel in Karlsruhe.
	        
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