Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

Nr. XXXVI. 401 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 25. September 1911. 
Jnhalt. 
Bekannimachungen und Verordnuna: des Ministeriums des Innern: die Bekämpfung der Geflugel- 
cholera betreisend; die Einfuhr von Schlachtvieh aus Osterreich-Ungarn betressend: Maul- und Klauenseuche betreffend: des 
Ministeriums der Finanzen: die Hafenpolizeiordnung für Mannheim betreffend. 
  
  
Bekanntmachung. 
(Vom 16. September 1911.) 
Die Bekämpfung der Geflügelcholera betreffend. 
Wegen Fortdauer der Seuchengefahr wird das zur Zeit bestehende Verbot des Handels 
mit Geflügel im Umherziehen (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911 Nr. XII) bis zum 
1. April 1912 verlängert. Ausgenommen von diesem Verbot ist der hausierweise Ein- 
kauf von Geflügel, das zur alsbaldigen Schlachtung bestimmt ist (Bekanntmachung vom 
11. Februar 1911, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 97). 
Karlsruhe, den 16. September 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
J. A 
Wiener. 
Dr. Häußner. 
Bekanntmachung. 
(Vom 18. September 1911.) 
Die Einfuhr von Schlachtvieh aus Ssterreich-Ungarn betreffend. 
Das mit Bekanntmachung vom 26. Oktober 1910 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 697) verfügte Einfuhrverbot wird auf das österreichische Sperrgebiet Nr. XVI sowie 
neuerdings auf die österreichischen Sperrgebiete Nr. IV, VI, XIX, XXXIV und XXXNV 
ausgedehnt. 
Das Verbot der Einfuhr von Schlachtrindern und Schlachtschafen aus den ungarischen 
Sperrgebieten Nr. 13, 51, 53, 60, 2, 4, 13 und 35 (Bekanntmachungen vom 19. Dezember 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911. 68.
	        
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