Nr. XXXVII. 405
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 28. September 1911.
Inhalt.
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Landesherrliche Verordnung: Die Leitung und Veaussichtigung des Unterrichtswesens betrefsend.
Landesherrliche Verordnung.
(Vom 23. September 1911.)
Die Leitung und Beaufsichtigung des Unterrichtswesens betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf den Antrag Unseres Ministeriums des Kultus und Unterrichts und nach Anhörung
Unseres Staatsministeriums haben Wir beschlossen und verordnen unter Aufhebung Unserer
Verordnungen
vom 12. August 1862 und vom 6. Mai 1868, die Beaussichtigung und Leitung des Schul-
wesens im Großherzogtum betreffend, und
vom 30. Juni 1870, die Ernennung außerordentlicher Mitglieder des Oberschulrats
für einzelne Unterrichtszweige betreffend,
wie folgt:
81.
Die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Unterrichtswesens stehen, soweit sie nicht
für einzelne Zweige des Fachunterrichts durch besondere Verordnungen einem anderen Mini-
sterium zugewiesen sind, dem Ministerium des Kultus und Unterrichts zu.
82.
Zur Beratung des Unterrichtsministeriums in schultechnischen Fragen des höheren Unter-
richts und des Volksschulunterrichts wird ein Landesschulrat errichtet, der aus den schul-
technischen Mitgliedern des Ministeriums und höchstens zwölf vom Ministerium auf die Dauer
von fünf Jahren ernannten Sachverständigen besteht.
* 3.
Der Landesschulrat zerfällt in eine Abteilung für höheres Unterrichtswesen und eine
solche für Volksschulwesen.
Gesees. und Verordnungsblatt 1911. 69