II. 19
Das Bezirksamt unterwirft diese Voranschläge ebenfalls einer Prüfung im Sinne des
§ 23 dieser Verordnung und kann zu diesem Zwecke auch den Originalvoranschlag samt Bei—
lagen, sowie die Akten der Gemeindebehörde erheben.
Sieht sich das Bezirksamt zu keinen oder nur zu solchen Bemerkungen veranlaßt, die bei
Aufstellung der künftigen Voranschläge Berücksichtigung finden sollen, so macht dasselbe dem
Gemeinderat davon mit dem Anfügen Eröffnung, daß mit dem Vollzuge des Voranschlags
begonnen werden könnc.
Ergibt sich dagegen Anlaß zu Maßregeln im Sinne des § 181 Absatz 3, 4 und 5 der
Gemeindeordunng, so hat das Bezirksamt dem Gemeinderat binnen 30 Tagen von der nach
Absatz 1 dieses Paragraphen gemachten Vorlage an gerechnet — die einzelnen Punkte,
sowie die zu deren Regelung erforderlichen Abänderungen des Voranschlags genau zu be-
zeichnen und dabei ausdrücklich zu bemerken, in welchen Teilen der Voranschlag vor Erledigung
der Anstände nicht zum Vollzug gelangen kann.
Finden daraufhin die erhobenen Beanstandungen ihre Erledigung nicht, so muß nach Vor-
schrift des § 181 Absatz 3 und 6 der Gemeindeordnung, unter genauer Einhaltung der dort
bestimmten Formen, verfahren werden.
Den Verwaltern des Domänenfiskus, der Standes= und Grundherren, sowie der über
einen oder mehrere Bezirke sich erstreckenden Stiftungen ist der Umlagefuß der zur Erhebung
kommenden Umlage durch den Gemeinderat mitzuteilen.
Von dem Vollzuge des Voranschlags.
8 26.
Sobald der Voranschlag vollzugsreif geworden ist, hat der Gemeinderat die Berechnung
der Umlageschuldigkeit anzuordnen.
Das Umlageregister ist nach dem aus Beilage III ersichtlichen Muster aufzustellen.
Den Eintrag der umlagepflichtigen Steuerwerte und Einkommensteuersätze besorgt der
Steuerkommissär, der sich in zweifelhaften Fällen nach der Bestimmung des Gemeinderats
richtet. Die Berechnung der Umlageschuldigkeit wird in den Gemeinden über 1000 Einwohner
durch die Gemeindebehörde, in Gemeinden von 1000 und weniger Einwohnern durch den
Steuerkommissär vorgenommen; doch steht es auch hier den Gemeindebehörden frei, mit Zu-
stimmung des Bezirksamts, welches dem Steuerkommissär entsprechende Mitteilung macht, die
Berechnung der Umlagebeträge zu übernehmen.
Der Umlagefuß ist dem Steuerkommissär durch das Bezirksamt mitzuteilen.
8 27.
In das Umlageregister sind unter Ausschluß der nach 8 100 der Gemeindeordnung vom
Beizug zur Gemeindebesteuerung befreiten Steuerwerte und Einkommen aufzunehmen: