Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

II. 19 
Das Bezirksamt unterwirft diese Voranschläge ebenfalls einer Prüfung im Sinne des 
§ 23 dieser Verordnung und kann zu diesem Zwecke auch den Originalvoranschlag samt Bei— 
lagen, sowie die Akten der Gemeindebehörde erheben. 
Sieht sich das Bezirksamt zu keinen oder nur zu solchen Bemerkungen veranlaßt, die bei 
Aufstellung der künftigen Voranschläge Berücksichtigung finden sollen, so macht dasselbe dem 
Gemeinderat davon mit dem Anfügen Eröffnung, daß mit dem Vollzuge des Voranschlags 
begonnen werden könnc. 
Ergibt sich dagegen Anlaß zu Maßregeln im Sinne des § 181 Absatz 3, 4 und 5 der 
Gemeindeordunng, so hat das Bezirksamt dem Gemeinderat binnen 30 Tagen von der nach 
Absatz 1 dieses Paragraphen gemachten Vorlage an gerechnet — die einzelnen Punkte, 
sowie die zu deren Regelung erforderlichen Abänderungen des Voranschlags genau zu be- 
zeichnen und dabei ausdrücklich zu bemerken, in welchen Teilen der Voranschlag vor Erledigung 
der Anstände nicht zum Vollzug gelangen kann. 
Finden daraufhin die erhobenen Beanstandungen ihre Erledigung nicht, so muß nach Vor- 
schrift des § 181 Absatz 3 und 6 der Gemeindeordnung, unter genauer Einhaltung der dort 
bestimmten Formen, verfahren werden. 
Den Verwaltern des Domänenfiskus, der Standes= und Grundherren, sowie der über 
einen oder mehrere Bezirke sich erstreckenden Stiftungen ist der Umlagefuß der zur Erhebung 
kommenden Umlage durch den Gemeinderat mitzuteilen. 
Von dem Vollzuge des Voranschlags. 
8 26. 
Sobald der Voranschlag vollzugsreif geworden ist, hat der Gemeinderat die Berechnung 
der Umlageschuldigkeit anzuordnen. 
Das Umlageregister ist nach dem aus Beilage III ersichtlichen Muster aufzustellen. 
Den Eintrag der umlagepflichtigen Steuerwerte und Einkommensteuersätze besorgt der 
Steuerkommissär, der sich in zweifelhaften Fällen nach der Bestimmung des Gemeinderats 
richtet. Die Berechnung der Umlageschuldigkeit wird in den Gemeinden über 1000 Einwohner 
durch die Gemeindebehörde, in Gemeinden von 1000 und weniger Einwohnern durch den 
Steuerkommissär vorgenommen; doch steht es auch hier den Gemeindebehörden frei, mit Zu- 
stimmung des Bezirksamts, welches dem Steuerkommissär entsprechende Mitteilung macht, die 
Berechnung der Umlagebeträge zu übernehmen. 
Der Umlagefuß ist dem Steuerkommissär durch das Bezirksamt mitzuteilen. 
8 27. 
In das Umlageregister sind unter Ausschluß der nach 8 100 der Gemeindeordnung vom 
Beizug zur Gemeindebesteuerung befreiten Steuerwerte und Einkommen aufzunehmen:
	        
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