Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

408 XXXVIII. 
zugrunde gelegt wird. Die hiernach für jede Biersendung zutreffende Malzmenge 
ist von der Steuerbehörde des Ausfuhrlandes im Abfertigungspapier in Kilogramm 
anzugeben. Bei der Berechnung der übergangsabgabe ist in den ersten zwei Jahren 
nach dem 1. Oktober d. J. mindesteus eine Malzmenge von 22 kg, für die spätere 
Zeit mindestens eine Malzmenge von 21,5 kg für 1 hl Bier zugrunde zu legen. 
Wird Bier ohne steueramtliche Angabe der Malzverwendung in ein Brausteuer- 
gebiet eingeführt, so wird für die Berechnung der Übergangsabgabe eine Malz- 
verwendung von 30 kg für 1 hl Bier angenommen. 
3.Bei der Berechnung der Übergangsabgabe sind Bruchteile von Kilogramm auf halbe 
Kilogramm nach oben abzurunden. 
Die diesen Grundsätzen entsprechende Regelung der Brausteuervergütung und der 
Bierübergangsabgabe tritt am 1. Oktober d. J. in Kraft. 
Die Bundesstaaten haben dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) mitzuteilen, in welcher 
Weise den vorstehenden Grundsätzen entsprechend die Vorschriften über die Gewährung 
der Brausteuervergütung und über die Erhebung der Übergangsabgabe in ihren Gebieten 
geregelt worden sind. 
Diese Mitteilungen sind dem Ausschuß des Bundesrats für Zoll= und Steuerwesen 
zur Prüfung und weiteren Entschließung vorzulegen. 
Landesherrliche Verordnung. 
(Vom 25. September 1911.) 
Den Vollzug des Biersteuergesetzes betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums haben Wir beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
An die Stelle Unserer Verordnung obigen Betreffs vom 28. Februar 1908 (Gesetzes- 
und Verordnungsblatt Seite 71) in der durch Unsere Verordnung vom 26. Jannar 1910 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 57) geänderten Fassung treten mit Wirkung vom 
1. Oktober 1911 an folgende Bestimmungen: 
81. 
1. Die übergangssteuer für das aus einem andern deutschen Brausteuergebiet oder aus 
dem Großherzogtum Luxemburg in das Großherzogtum Baden eingeführte Bier wird nach der 
zur Herstellung des Biers verwendeten Menge Malzes erhoben und beträgt 22 K& für einen 
Doppelzentner Malz.
	        
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