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2. Steuerbar ist die Malzmenge, die nach der steueramtlichen Bestätigung im Herstellungs-
lande der Vergütung der Biersteuer bei der Ausfuhr des Bieres zugrunde gelegt wird, mindestens
aber eine Malzmenge, die einer Malzverwendung von 21,5 kg auf 1 hI Bier entspricht.
In der Zeit vom 1. Oktober 1911 bis 30. September 1913 wird der Steuerberechnung
eine Malzverwendung von mindestens 22 kg auf 1 hl Bier zugrunde gelegt.
Wird Bier ohne steueramtliche Angabe der Malzverwendung in das Großherzogtum
eingeführt, so wird für die Berechnung der Übergangssteuer eine Malzverwendung von 30 kg
für 1 hl angenommen.
Bei der Berechnung der Übergangssteuer sind Bruchteile von Kilogramm auf halbe Kilo-
gramm nach oben abzurunden.
3. Die Übergangssteuer für Bier, das aus dem Auslande oder einer Niederlage für
unverzollte Waren in einen nicht zum deutschen Zollgebiet gehörigen Gebietsteil des Groß-
herzogtums eingeführt wird, beträgt 6 "% 60 F für 1 hl Bier.
82.
1. Wer im Großherzogtum hergestelltes Bier über die Landesgrenze ausführt, hat bei
Einhaltung der dafür gegebenen Vorschriften Anspruch auf Rückvergütung der Biersteuer.
2. Die Vergütung der Biersteuer für ausgeführtes Bier wird nach Jahresschluß in einer
solchen Höhe berechnet und geleistet, daß der Versender (Hersteller) nur mit der Biersteuer
belastet bleibt, die der Malzverwendung für das nicht ausgeführte Bier entspricht.
3. Im Laufe des Jahres können vorbehaltlich der späteren Berichtigung nach Ziffer 2
Vorschüsse auf die Vergütung geleistet werden.
83.
Die näheren Vorschriften zum Vollzug der §§ 1 und 2, insbesondere auch über die
Bedingungen und Voraussetzungen für die Gewährung der Stenervergütung werden durch
das Finanzministerium erlassen.
Gegeben zu Karlsruhe, den 25. September 1911.
Triedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Scheffelmeier.
Rheinboldt.
70.