Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

410 XXXVIII. 
Verordnung. 
(Vom 25. September 1911.) 
Den Vollzug des Biersteuergesetzes betreffend. 
Zum Vollzug der Artikel 8 und 9 des Gesetzes vom 30. Juni 1896, die Viersteuer 
betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XV1), sowie der landesherrlichen Verordnung 
vom 25. September 1911, den Vollzug des Biersteuergesetzes betreffend, wird folgendes bestimmt: 
A. Einfuhr von Wier. 
übergangssteuer. 
81. 
1. Bier, das aus einem andern deutschen Brausteuergebiet oder aus dem Großherzogtum 
Luxemburg in das Großherzogtum Baden (mit Einschluß der badischen Zollausschlüsse) einge— 
führt wird, unterliegt einer Übergangssteuer. 
2. Die Übergangssteuer wird für dieses Bier nach der Malzmenge erhoben, die im Her- 
stellungslande der Rückvergütung der Steuer bei der Ausfuhr des Bieres zugrunde gelegt 
wird, und zwar zum Satze von 22 4 für 1 Doppelzentner Malz. 
3. Die Steuer wird aufgrund der von der Steuerbehörde des Ausfuhrlandes im Abfer- 
tigungspapier (Übergangsschein u. s. w.) gemachten Angaben über die für jede Biersendung 
zutreffende Malzmenge berechnet; in der Zeit vom 1. Oktober 1911 bis Ende September 1913 
ist jedoch eine Malzmenge von mindestens 22 kg, für die spätere Zeit eine Malzmenge von 
mindestens 21,5 kg für 1 hl Bier der Berechnung der Übergangssteuer zugrunde zu legen. 
Der im Begleitpapier angegebene Malzverwendungssatz wird auf halbe Kilogramm nach oben 
abgerundet. Wird Bier ohune steueramtliche Angabe der Malzverwendung eingeführt, so wird 
für die Berechnung der Übergangssteuer eine Malzverwendung von 30 kg für 1 UI Bier 
angenommen. 
4. Bier, das aus dem Ausland oder aus einer Niederlage für unverzollte Waren in 
einen nicht zum deutschen Zollgebiete gehörigen Gebietsteil des Großherzogtums eingeführt 
wird, unterliegt gleichfalls einer Übergangssteuer. Sie beträgt 6 .4# 60 N für das Hekto- 
liter Bier. 
Steuerfreiheit. 
82. 
Der Übergangssteuer ist nicht unterworfen: 
1. Bier, das unmittelbar gegen Entrichtung des Eingangszolls aus dem Zollausland 
oder aus einer Niederlage für unverzollte Waren bezogen wird, einerlei ob das Bier an der 
Zollgrenze oder am inländischen Bestimmungsort oder beim Niederlageamte verzollt worden ist. 
Hat die Verzollung in einem andern Staate des deutschen Zollgebiets stattgefunden, so muß
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.