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einnehmerei anzumelden und vorzuführen. Soll das Bier im Großherzogtum verbleiben, so
prüft die Steuereinnehmerei die Sendung und erhebt davon die Übergangssteuer.
2. Die Richtigkeit des Eintrags im Verbrauchssteuerbuch, in dem auch anzugeben ist, von
wem und woher das Bier bezogen wurde, soll in diesem Fall der Einbringer des Bieres
durch Beifügung seiner Unterschrift anerkennen.
3. Wird Bier ohne steuerliche Begleiturkunde mit der Eisenbahn oder dem Dampfboot
eingeführt, so darf die Güterabfertigungsstelle oder der sonstige Vertreter der Beförderungs-
anstalt die Sendung an den Empfänger nicht ausfolgen, bevor er oder die Güterabfertigungs-
stelle selbst die Sendung der Steuereinnehmerei des Eintrittsortes angemeldet und diese
daraufhin das Bier steuerlich abgefertigt hat.
4. Als Eintrittsort gilt bei der Einfuhr mit der Eisenbahn oder Post oder mit dem
Dampfboot einer eine regelmäßige Güterbeförderung unterhaltenden Dampfschiffahrtsverwaltung
der Ort, an dem die Sendung die Bahn, die Post oder das Schiff verläßt, bei sonstiger
Einfuhr der erste badische Ort, den die Sendung berührt.
5. Wird eine ohne die vorgeschriebene steuerliche Bezettelung eingehende Biersendung bei
der Steuereinnehmerei des Eintrittsortes gestellt, so wird das vorliegende Vergehen gegen die
Steuervorschriften nicht als Hinterziehung, sondern als Ordnungsvergehen bestraft.
6. Die Steuereinnehmerei soll in allen Fällen dieser Art der Bezirkssteuerstelle wegen
der strafrechtlichen Verfolgung sofort Anzeige erstatten.
87.
1. Wird eine über die Landesgrenze eingeführte Biersendung betroffen, die schon über
den Eintrittsort hinaus befördert ist, und kann der Einbringer sich weder durch eine steuer-
liche Begleiturkunde noch durch den Steuerempfangsschein ausweisen, so liegt eine Hinterziehung
der Übergangssteuer vor. Der Stenerbeamte hat in diesem Falle die Sendung anzuhalten.
und zu verlangen, daß der Warenführer bei der nächsten Steuereinnehmerei die Übergangssteuer,
die Hinterziehungsstrafe, d. h. den vierfachen Betrag der Übergangssteuer, sowie den Wert des
der Einziehung unterliegenden Bieres (samt der Umhüllung, den Fässern und dergleichen)
hinterlegt oder für diese Beträge Sicherheit stellt.
2. Verweigert der Einbringer die Leistung der verlangten Sicherheit oder baren Hinter-
legung, so nimmt die Steuereinnehmerei, erforderlichen Falls unter Mithilfe der Ortspolizei,
gemäß §§ 12 und 13 der Verordnung des Finanzministeriums vom 25. Oktober 1879, das
Finanzstrafverfahren betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 789 u. ff.), die Bier-
sendung in Verwahrung oder läßt sie, wenn ihr kein geeigneter Lagerraum zur Verfügung
steht, in Verwahrung nehmen. Weigert sich der Einbringer, das Bier herauszugeben, so
belegt die Steuereinnehmerei es mit Beschlag. Die Steuereinnehmerei kann auch das Bier
dem Einbringer belassen, wobei sie ihm eröffnet, daß das Bier beschlagnahmt und jede Ver-
fügung darüber (ohne Genehmigung der Steuereinnehmerei) strafbar ist.
3. In den Fällen Ziffer 1 und 2 muß die Steuereinnehmerei der vorgesetzten Bezirks-
steuerstelle den Sachverhalt unverzüglich anzeigen.