Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

414 XXXVIII. 
8 12. 
1. Die erledigten übergangsscheine werden nach den dafür bestehenden Vorschriften 
behandelt. 
2. Den Ubergangsschein-Ausfertigungsstellen sind monatlich zweimal Erledigungsscheine 
nach vorgeschriebenem Muster je über die vom 1. bis 15. und vom 16. bis letzten des Monats 
erledigten Ubergangsscheine längstens bis zum 20. desselben Monats und bis zum 5. des 
solgenden Monats zu übersenden. Der Tag der Absendung wird im Ulbergangsschein- 
Empfangsbuch vermerkt. 
überweisung der Abfertigung. 
13. 
Befindet sich das in dem Übergangsschein genannte Erledigungsamt nicht am Bestim- 
mungsort der Sendung und wird deshalb von dem Amte der zunächst ihm übergebene Über- 
gangsschein der Steuereinnehmerei des Bestimmungsortes zur Steuererhebung oder sonstigen 
Abfertigung überwiesen (z. B. bei Versendung unter Wagenraumverschluß), so muß die 
Stenuereinnehmerei des Bestimmungsortes die Sendung prüfen und weiter abfertigen, auch 
den Prüfungsbefund und den Abfertigungsnachweis in den Ubergangsschein eintragen. Sodann 
gibt sie den übergangsschein an das Erledigungsamt zurück, das den Übergangsschein förmlich 
erledigt und den Erledigungsschein ausstellt. 
Einfuhr mit bayerischem Trausportschein. 
144. 
1. Wird Bier mit einem bayerischen Transportschein eingeführt, so fertigt die Stener- 
einnehmerei des Bestimmungsortes die eingeführte Biersendung ab, wie wenn sie mit über- 
gangsschein eingeführt worden wäre (88 8 bis 10). 
2. Wird die Sendung bei der Abfertigung in Ordnung befunden, so wird auf der zum 
Transportschein gehörigen Ankunftsbescheinigung die Einfuhrbestätigung erteilt und diese 
Bescheinigung alsdaun an die bayerische Abfertigungsstelle zurückgesandt. 
3. Im Fall der Versteuerung oder steuerfreien Ablassung wird der obere Teil des 
bayerischen Transportscheins dem Verbrauchssteuerbuch als Beilage angeschlossen. 
4. Im Fall der Abfertigung zur Wiederausfuhr ist der bayerische Trausportschein dem 
Übergangsschein= oder Transportschein-Ausfertigungsbuch anzuschließen. 
5. Bei dem Eintrag im Verbrauchssteuerbuch über die Verrechnung der Übergangssteuer 
wird auf die Bezettelung hingewiesen.
	        
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