Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

XXXVIII. 415 
Einfuhr mit Ansfuhranmeldung. 
8 15. 
1. Die von den bayerischen und hessischen Behörden ausgestellten Anmeldungen über die 
Ausfuhr von Bier enthalten die Angaben über Namen und Wohnort des Versenders und des 
Empfängers sowie über die Menge und Sorte des Bieres; sie sind jeder Biersendung in 
zweifacher Ausfertigung beigegeben. Die Steuereinnehmerei, auf welche die Ausfuhr— 
anmeldung zur Erledigung ausgestellt ist und der demgemäß die Sendung zur Abfertigung 
vorgeführt wird, fertigt die Sendung ab, wie wenn sie mit Übergangsschein eingeführt worden 
wäre (§§ 8 bis 10). Nach der Abfertigung versieht sie die eine Ausfertigung der Ausfuhr- 
anmeldung mit Eingangsbescheinigung und sendet sie an das Ausfertigungsamt zurück. Die 
andere Ausfertigung wird dem Verbrauchssteuerbuch als Beilage angeschlossen; bei dem Ein- 
trag im Verbrauchssteuerbuch wird auf diese Beilage hingewiesen. 
2. Ist der in einem Übergangsschein oder Transportschein bestehenden Begleiturkunde noch 
eine besondere Ausfuhranmeldung beigegeben, so versieht die Steuereinnehmerei auch diese 
(wenn es sicher ist, daß es sich um dieselbe Sendung handelt) mit der Ankunftsbescheinigung 
und sendet sie an das Ausstellungsamt zurück. 
Verfahren bei Abweichung des Befunds von den Angaben im Begleitpapier. 
8 16. 
1. Wird bei Vergleichung der Sendung mit der zugehörigen Begleiturkunde eine erheb- 
liche Abweichung wahrgenommen, so tritt die Steuereinnehmerei sofort mit der Ausfertigungs- 
stelle ins Benehmen. Kann hierdurch keine genügende Aufklärung erreicht werden, so macht 
die Steuereinnehmerei der vorgesetzten Bezirkssteuerstelle Anzeige. Ebenso muß die Stener- 
einnehmerei Anzeige erstatten, wenn der Empfänger den amtlichen Verschluß unbefugterweise 
selbst abgenommen hat. 
2. Die Ausstellung eines Erledigungsscheins und die Erteilung der Einfuhrbestätigung 
muß verschoben werden, bis die Entscheidung der Bezirkssteuerstelle eingetroffen ist. 
Verfahren bei Nichtgestellung einer Sendung. 
8 17. 
Verlangt eine Steuer- oder Zollstelle zu einer von ihr ausgestellten Begleiturkunde den 
Erledigungsschein oder die Ankunftsbescheinigung und ist der Übergangsschein u. s. w. bei der 
als Erledigungsamt bezeichneten Steuereinnehmerei nicht abgegeben und demnach die zugehörige 
Biersendung nicht abgefertigt worden, so berichtet die Steuereinnehmerei den Sachverhalt so- 
gleich der vorgesetzten Bezirkssteuerstelle und benachrichtigt hiervon die Ausfertigungsstelle. Die 
Bezirkssteuerstelle wird das Vorkommnis untersuchen und unter Umständen das Strafverfahren 
durchführen. 
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1911. 71
	        
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