Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

416 XXXVIII. 
Verrechnung der Ubergangssteuer. 
8 18. 
Die Übergangssteuer wird nach den dafür bestehenden Vorschriften gebucht und verrechnet. 
B. Durchfuhr von Wier. 
19. 
1. Bier, das durch das Großherzogtum durchgeführt wird, muß von einem Übergangs- 
schein begleitet sein. 
2. Die Beigabe eines Übergangsscheins ist nicht erforderlich, wenn Bier unmittelbar mit 
der Eisenbahn oder Post oder mit einem Dampfboot durchgeführt wird. Eine vorübergehende 
Lagerung im Gewahrsam der Beförderungsanstalt bleibt außer Betracht. 
3. Wird zur Durchfuhr bestimmtes Bier, das ohne die erforderliche Begleiturkunde ein- 
geht, der Steuereinnehmerei des Eintrittsortes angemeldet und gestellt, so fertigt diese zur 
Wiederausfuhr einen Übergangsschein aus (Abschnitt C1 §§ 22 u. ff.). Die Bestimmungen 
des § 6 Ziffer 5 und 6 finden hier ebenfalls Anwendung. 
4. Der Warenführer muß im Falle der Ziffer 3 zum Zweck der Ausfertigung der Be- 
gleiturkunde die Menge des Bieres, die Zahl und Größe der einzelnen Fässer und Flaschen, 
sowie den Namen und Wohnort des Versenders und des Empfängers schriftlich anmelden 
oder den Eintrag im Ausfertigungsbuch durch Beifügung seiner Unterschrift bestätigen. 
5. Auf Verlangen muß der Warenführer für die auf der Sendung bis zu ihrem Wieder- 
austritt haftende Übergangssteuer Sicherheit leisten. Die Steuereinnehmerei wird Sicherheit 
von dem Einbringer des Bieres oder dem, der den üÜbergangsschein für die Weiterversendung 
erhebt, verlangen, wenn der Antragsteller ihr nicht als zahlungsfähig bekannt ist. Die Sicher- 
heit soll in der Regel durch bare Hinterlegung des Steuerbetrags oder durch Bürgschafts- 
leistung durch einen als zahlungsfähig bekannten Ortseinwohner geleistet werden. Der bar 
hinterlegte Steuerbetrag ist zu erstatten (die Bürgschaftsurkunde zurückzugeben), sobald die 
Wiederausfuhr des Bieres durch die Einkunft des Erledigungsscheins zu dem ausgestellten 
Übergangsschein amtlich nachgewiesen ist. 
6. Wird die Wiederausfuhr nicht nachgewiesen, so holt die Steuereinnehmerei wegen des 
weiteren Verfahrens (Einziehung der Sicherheit u. s. w.) die Entscheidung der vorgesetzten 
Bezirkssteuerstelle ein. 
7. Kann der Warenführer zunächst weder Sicherheit leisten noch von der Sicherheits- 
leistung entbunden werden, so muß, bis das eine oder andere geschehen ist, die Sendung 
entweder auf Kosten und Gefahr des Einbringers in geeignete Verwahrung gebracht oder über 
die Landesgrenze zurückgewiesen werden. 
8. Erhält die Bezirkssteuerstelle eine Anzeige nach Ziffer 6, oder findet sie bei der Bücher- 
prüfung, daß für eine zur Durchfuhr angemeldete Biersendung der Erledigungsschein zu dem 
ausgestellten übergangsschein nicht eingekommen und die Wiederausfuhr daher nicht nachgewiesen
	        
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