Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

418 XXXVIII. 
J. übergaugsvertehr. 
Bezettelung im übergangsverkehr. 
8 22. 
1. Soll Bier in einen andern Staat des deutschen Zollgebiets oder durch einen solchen 
Staat in das Zollausland ausgeführt werden, so ist es nötig, einen übergangsschein nach 
dage. 2n dem Muster der Anlage beizugeben. Das gleiche gilt bei der unmittelbaren Ausfuhr von 
—hBeier in das Zollausland, wenn Steuervergütung beansprucht wird. 
2. Statt eines Übergangsscheins kann ein badischer Trausportschein nach dem Muster 
de .. der Anlage beigegeben werden: 
a. bei der Versendung nach Bayern, 
b. wenn Bier mit Anspruch auf Steuervergütung ins Zollausland ausgeführt wird. 
In beiden Fällen darf die Sendung keinen andern deutschen Staat berühren. 
Ubergangsstraßen. 
8 23. 
1. Soll Bier mit Trausportschein nach Bayern ausgeführt werden, so muß 
a. entweder die Eisenbahn oder 
b. der Wasserweg über den Bodensee oder 
. eine der in der Anlage 2 verzeichneten Ubergangsstraßen benützt werden. 
2. Ju den Fällen n# und b gelten die zur Eingangsabfertigung bestellten Zoll= und 
Steuerstellen an den Eisenbahnabstoßorten oder Anlandeplätzen als Übergangssteuerstellen. 
Absertigungsämter. 
8 24. 
Übergangsscheine und Transportscheine können von allen Steuereinnehmereien und außer- 
dem von den Hauptzoll= und Hauptsteuerämtern, Nebenzollämtern I und Untersteuerämtern 
ausgestellt werden. 
Gebühren für die Ansstellung der Begleiturkunden. 
8 25. 
Für die Ausfertigung eines Übergangsscheins oder Transportscheins muß der Versender 
eine Gebühr von 10 Pfeunig entrichten. 
Vordrucke für Begleiturkunden. 
8 26. 
1. Die Steuereinnehmereien geben die Vordrucke zu Übergangsscheinen und Transport— 
scheinen an die Versender nach Bedarf ab.
	        
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