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2. Der Versender muß den Vordruck des Übergangsscheins für die Anmeldung oder die
Spalten des Transportscheins für Namen und Wohnort des Versenders, Warenführers und
Empfängers sowie für die Menge des auszuführenden Bieres ausfüllen.
Prüfung der Anmeldung.
§ 27.
Die Steuereinnehmerei prüft die vorgelegte Anmeldung und sorgt nötigenfalls für ihre
Ergänzung oder Richtigstellung, namentlich auch soweit es sich um das in Aussicht genommene
Erledigungsamt handelt.
Prüfung der zur Ausfuhr angemeldeten Biersendung.
8 28.
1. Eine Prüfung der Sendung nach dem Ermessen der Steuereinnehmerei oder auf
Auordnung der Bezirkssteuerstelle (Prüfung von amtswegen) soll nur dann vorgenommen
werden, wenn der Verdacht besteht, daß die Angaben in der Anmeldung mit der Sendung
nicht übereinstimmen; sie soll außerdem von Zeit zu Zeit vorgenommen werden, wenn
Sendungen mit Anspruch auf Steuervergütung zur unmittelbaren Ausfuhr in das Zollausland
abgefertigt werden.
2. Auf Antrag des Versenders muß eine Prüfung der für die Ausfuhr bestimmten
Biersendung durch die Steuereinnehmerei gegen Entrichtung der vorgeschriebenen Gebühr (§ 58)
vorgenommen werden.
3. In diesem Falle (Ziffer 2) muß Zahl, Zeichen, Nummer, Literinhalt der Gebinde und
die Gattung des auszuführenden Bieres (§ 40 Ziffer 3 b) geprüft werden. Der Abfertigungs-
beamte muß sich ferner verlässigen, daß alle Bedingungen, unter denen die Biersteuer rückvergütet
werden kann, erfüllt sind, z. B., daß die Fässer vorschriftsmäßig geeicht und gestempelt sind; bei
der Ausfuhr durch Nichtbrauer, daß die Fässer den Namen und Wohnort des Brauers tragen.
Der Literinhalt wird nach der amtlichen Eichung angenommen. Die Ermittelungen können
probeweise erfolgen.
4. Der Versender ist nicht verpflichtet, das für die Ausfuhr bestimmte Bier zum Zweck
der Ausstellung der Begleiturkunde u. s. w. der Steuereinnehmerei vorzuführen.
Steueramtlicher Verschluß.
§ 29.
Die Packstücke (Kisten, Fässer) und die Eisenbahnwagen werden nur auf Antrag der
Versender gegen Entrichtung der vorgeschriebenen Gebühr (§ 59) verschlossen.