422 XXXVIII.
2. Wird Bier ohne Berührung eines anderen deutschen Staates oder eines von dem
deutschen Zollgebiet ausgeschlossenen Landesteils ins Zollausland ausgeführt, so bestätigt das
Grenzzollamt die Ausfuhr unter Ziffer 2 der Ankunftsbescheinigung und sendet sodann den
Transportschein samt Ankunftsbescheinigung an die Ausfertigungsstelle zurück.
3. Die eingetroffenen Ankunftsbescheinigungen und Transportscheine mit Ansfuhrbestätigung
vergleicht die Stenereinnehmerei mit den Einträgen im Transportscheinbuch, nimmt sie als
Beilagen zum Transportscheinbuch und trägt den Tag ihres Eintreffens in Spalte 10 des
Buchs ein.
4. Nach Einkunft der Erledigungsscheine zu den von der Steuereinnehmerei ausgestellten
übergangsscheinen wird die fortlaufende Nummer und der Tag der Ankunft darauf
vermerkt und in Spalte 17 des Ausfertigungsbuchs eingetragen. Die Erledigungsscheine werden
fortlaufend geheftet, mit entsprechend überschriebener Decke versehen und dem Ausfertigungsbuch
als Beilagen angeschlossen.
5. Zeigt sich beim Eintreffen der Ankunftsbescheinigung oder infolge besonderer Anfrage
des Erledigungsamts, daß die diesem vorgeführte Biersendung mit dem Inhalt der Begleit-
urkunde oder dem Eintrag im Ausfertigungsbuch nicht übereinstimmt, so setzt sich die Stener-
einnehmerei hierwegen zunächst mit dem Erledigungsamt ins Benehmen. Werden hierdurch
die Abweichungen nicht aufgeklärt, so meldet es die Steuereinnehmerei der vorgesetzten Bezirks-
stenerstelle und legt die Schriftstücke über den Fall vor.
6. Wird die Erledigung der Begleiturkunde innerhalb der dafür vorgesehenen Frist nicht
nachgewiesen und trifft auch vom Empfangsamt keine Nachricht über den Grund der Verzöge-
rung ein, so wird sich die Steuereinnehmerei beim Empfangsamt über den Sachverhalt
erkundigen. Ergibt sich aus der Erwiderung, daß die ordnungsmäßige Erledigung des
Scheins nicht erfolgt ist, so vermerkt es die Steuereinnehmerei im Ausfertigungsbuch und
schließt die Erwiderung an. Verlangt das Erledigungsamt strafrechtliches Einschreiten gegen
den im Großherzogtum wohnenden Versender oder Warenführer, so meldet es die Steuer-
einnehmerei der Bezirkssteuerstelle.
§ 36.
Wird der Bezirkssteuerstelle nach § 35 Ziffer 5 oder 6 angezeigt, daß sich hinsichtlich der
Erledigung eines Transportscheins oder Übergangsscheins Anstände ergeben haben, so hat sie
darüber die etwa weiter nötigen Erhebungen zu machen und sodann den Fall zu entscheiden.
Ausfertigungsbücher.
§ 37.
1. Die Ausfertigungsbücher (§ 30) werden von den Steuereinnehmereien jedesmal bei
der Abrechnung zur Prüfung vorgelegt, nach Kalendervierteljahren abgeschlossen und sodann
mit den zugehörigen Beilagen der Bezirkssteuerstelle abgeliefert.