Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

— 6. 
124 XXXVIII. 
2. Mindesteus 8 Tage vor der ersten Ausfuhr von Bier muß der Versender der Stener- 
einnehmerei, in deren Bezirk sein Geschäft (Brauerei oder Bierniederlage) liegt, von seiner 
Absicht, Bier mit dem Anspruch auf Steuervergütung auszuführen, Kenntnis geben. 
3. Die Anzeige (Ziffer 2) muß enthalten: 
a. die Bezeichnung der Brauerei, die das zur Ausfuhr bestimmte Bier braut, 
b. die Sorte des auszuführenden Bieres (z. B. Versandbier, Schankbier) und 
C. die Keller, in denen das Bier vor der Ausfuhr lagert. 
"4. Jede Anderung der Bezugsquelle oder der Sorte des auszuführenden Bieres oder der 
Lagerräume muß der Steuereinnehmerei angezeigt werden, bevor nach dieser Anderung eine 
Steuervergütung beansprucht wird. 
5. Die Versender von Bier müssen über die Herstellung oder den Bezug und über den 
Absatz des Bieres ordnungsmäßig Geschäftsbücher führen und sie auf Verlangen einem Ober- 
beamten der Steuerverwaltung oder dem Steuerkontrolleur zur Einsicht vorlegen. 
6. Die Hersteller von Bier, die selbst oder durch Vermittlung eines Dritten (z. B. eines 
Wirts) Bier ausführen, müssen ihr Brauregister (Artikel 41 Absatz 2 des Biersteuergesetzes) 
in der in § 43 vorgeschriebenen Weise führen. 
7. Die Brauer dürfen nur in ihrem eigenen Brauereigeschäft erzeugtes Bier ausführen. 
8. Zur Bierausfuhr mit dem Anspruch auf Steuervergütung dürfen nur geeichte Fässer, 
auf denen der Eichstempel, das Jahr der Eichung und der Raumgehalt nach den eichamtlichen 
Vorschriften deutlich augebracht sind, oder Flaschen verwendet werden. 
9. Nichtbrauer dürfen nicht zu gleicher Zeit aus mehreren Brauereigeschäften Bier beziehen 
oder auf Lager halten. 
10. Die Nichtbrauer müssen den Steuerbeamten gestatten, ihre Keller zu betreten und 
die Biervorräte aufzunehmen. 
11. Die von einem Nichtbrauer zur Versendung des Bieres verwendeten Fässer müssen 
den Namen und Wohnort des Brauers tragen, aus dessen Geschäft das Bier stammt. 
Aumeldung der einzelnen zur Ansfuhr bestimmten Sendungen. 
§ 41. 
1. Will ein Brauer oder Nichtbrauer eine Sendung Bier mit dem Auspruch auf Stener- 
vergütung ausführen, so muß er im einzelnen Fall eine schriftliche Anmeldung nach dem 
Muster der Anlage der Steuereinnehmerei übergeben. 
2. In der Anmeldung muß die Gattung des Bieres genau nach der Bezeichnung der 
einzelnen Biersorten im Brauregister (Anlage 7) angegeben werden. 
3. Werden mehrere Biersorten gleichzeitig ausgeführt, so muß für jede Biersorte eine 
besondere Anmeldung abgegeben werden. 
Abfertigung der Sendungen. 
8 42. 
1. Die Prüfung der Anmeldung und die weitere Behandlung der Sendungen richtet sich 
nach den Vorschriften des Abschnitts l §88 22 u. ff.
	        
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