XXXVIII. 425
2. Die Ausfuhranmeldungen (5 +1) werden von der Steuereinnehmerei mit dem Prüfungs-
vermerk und der Nummer des Eintrags im Ausfertigungsbuch versehen und als Beilagen zu
den Ausfertigungsbüchern genommen.
Brauregister der Ausfuhrbrauereien.
8 43.
1. Bierbrauer, die Bier mit Anspruch auf Steuervergütung ausführen, müssen ihre
Brauregister nach dem Muster der Anlage führen. unn.
2. Im Brauregister werden Tag und Stunde der Einmaischung jeder einzelnen Maltz
schüttung (Menge des zu einem Sude verwendeten Malzes), das steuerpflichtige Gewicht des
für jeden Sud eingemaischten Malzes in Kilogramm, die Menge der Ausschlagwürze in
Hektolitern, der Extraktgehalt der Ausschlag= und der Anstellwürze in Hundertteilen des
Gewichts der Würze (ganze und zehntel Prozent) sowie die Extraktausbente (Sudhausausbeute)
in ganzen und zehntel Prozent nach vorheriger Feststellung durch den Brauer angegeben. Die
Angabe der Sudhausausbente im Brauregister kann von der Bezirksstenerstelle erlassen werden.
Hievon wird dann im Brauregister Vermerk gemacht.
3. Die Einträge im Brauregister müssen so bald als möglich, jedenfalls aber am Tage
der Ermittelung gefertigt werden.
Grundlagen der Vergütung.
* 44.
1. Für das innerhalb eines Kalendervierteljahres ausgeführte Bier wird monatlich eine
vorläufige Rückvergütung der Biersteuer nach der Malzverwendung geleistet, die für das
vorangegangene Kalenderviertelsahr für 1 Hektoliter derselben Biersorte von der Steuner-
behörde festgestellt worden ist, und unter Anwendung eines Stenersatzes von 20 & für
1 Doppelzentner Malz, sofern nicht die Zoll= und Steuerdirektion für eine Brauerei einen
andern Satz bestimmt hat (§ 47 Ziffer 2).
2. Am Schlusse des Kalenderjahres wird sodann für jede Brauerei die Vergütung für
das während dieses Jahres ausgeführte Bier aufgrund der ermittelten Malzverwendung und
nach ihrer Steuerleistung in diesem Jahr, beginnend mit dem höchsten von ihr bezahlten
Steuersatz endgültig festgestellt und der hiernach zu wenig oder zu viel geleistete Betrag
nachvergütet oder rückerhoben.
Ermittelung der Malzverwendung.
45.
1. Für jede Brauerei, die Bier ausführt, muß für jede Biersorte, die ausgeführt wird,
die Malzverwendung d. h. die auf 1 Hektoliter fertiges Bier verwendete Malzmenge fest
gestellt werden.
72.