Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

XXXVIII. 425 
2. Die Ausfuhranmeldungen (5 +1) werden von der Steuereinnehmerei mit dem Prüfungs- 
vermerk und der Nummer des Eintrags im Ausfertigungsbuch versehen und als Beilagen zu 
den Ausfertigungsbüchern genommen. 
Brauregister der Ausfuhrbrauereien. 
8 43. 
1. Bierbrauer, die Bier mit Anspruch auf Steuervergütung ausführen, müssen ihre 
Brauregister nach dem Muster der Anlage führen. unn. 
2. Im Brauregister werden Tag und Stunde der Einmaischung jeder einzelnen Maltz 
schüttung (Menge des zu einem Sude verwendeten Malzes), das steuerpflichtige Gewicht des 
für jeden Sud eingemaischten Malzes in Kilogramm, die Menge der Ausschlagwürze in 
Hektolitern, der Extraktgehalt der Ausschlag= und der Anstellwürze in Hundertteilen des 
Gewichts der Würze (ganze und zehntel Prozent) sowie die Extraktausbente (Sudhausausbeute) 
in ganzen und zehntel Prozent nach vorheriger Feststellung durch den Brauer angegeben. Die 
Angabe der Sudhausausbente im Brauregister kann von der Bezirksstenerstelle erlassen werden. 
Hievon wird dann im Brauregister Vermerk gemacht. 
3. Die Einträge im Brauregister müssen so bald als möglich, jedenfalls aber am Tage 
der Ermittelung gefertigt werden. 
Grundlagen der Vergütung. 
* 44. 
1. Für das innerhalb eines Kalendervierteljahres ausgeführte Bier wird monatlich eine 
vorläufige Rückvergütung der Biersteuer nach der Malzverwendung geleistet, die für das 
vorangegangene Kalenderviertelsahr für 1 Hektoliter derselben Biersorte von der Steuner- 
behörde festgestellt worden ist, und unter Anwendung eines Stenersatzes von 20 & für 
1 Doppelzentner Malz, sofern nicht die Zoll= und Steuerdirektion für eine Brauerei einen 
andern Satz bestimmt hat (§ 47 Ziffer 2). 
2. Am Schlusse des Kalenderjahres wird sodann für jede Brauerei die Vergütung für 
das während dieses Jahres ausgeführte Bier aufgrund der ermittelten Malzverwendung und 
nach ihrer Steuerleistung in diesem Jahr, beginnend mit dem höchsten von ihr bezahlten 
Steuersatz endgültig festgestellt und der hiernach zu wenig oder zu viel geleistete Betrag 
nachvergütet oder rückerhoben. 
Ermittelung der Malzverwendung. 
45. 
1. Für jede Brauerei, die Bier ausführt, muß für jede Biersorte, die ausgeführt wird, 
die Malzverwendung d. h. die auf 1 Hektoliter fertiges Bier verwendete Malzmenge fest 
gestellt werden. 
72.
	        
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