Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

II. 21 
8 28. 
Ergeben sich bei Berechnung der Umlageschuldigkeit eines Pflichtigen Bruchpfennige, so 
werden Beträge unter einem halben Pfennig nicht berücksichtigt, solche von einem halben 
Pfennig und größere Bruchteile eines Pfennigs mit einem ganzen Pfennig angesetzt. 
Die Seitensummen des Umlageregisters werden am Schlusse zusammengestellt und summiert. 
Nach Berechnung der Beträge der Spalten 4, 6, 8, 11 und 12 ist zu prüfen, ob solche 
den Summen der betreffenden Steuerwerte und Einkommensteuersätze entsprechen, und daß dies 
geschehen, durch die Zeichen + (mehr), — (weniger), unter Beisetzung des Mehr= oder Weniger- 
betrags, anzugeben. 
Das Umlageregister ist nach Berechnung der Umlageschuldigkeiten dem Gemeinderat zur 
Anordnung des Umlageeinzugs zuzustellen. 
8 29. 
Aufgehoben. 
g 30. 
Nachträge und Abgänge (Rückvergütungen) an Umlagen sind festzustellen: 
I. Von den Steuerwerten 
1. bei Berichtigung von Fehlern in der Veranlagung von Liegenschaften im Sinne 
der §§ 21, 32 und 43 des Vermögenssteuergesetzes von dem Zeitpunkt an, von 
dem die unrichtige Veranlagung des betreffenden Grundstücks oder Gebäudes wirk- 
sam geworden ist, oder seine unterlassene Veranlagung oder Befreiung hätte wirk- 
sam werden sollen: 
bei Neuveranlagung oder vollständiger Abschreibung einzelner Grundstücke oder 
Gebäude nach §§ 22, 33, 35, 14 und 46 des Vermögenssteuergesetzes und vom 
Betriebsvermögen oder Kapitalvermögen unter sinngemäßer Anwendung des § 10 
Vermögenssteuergesetzes; 
3. bei Anderung der Veranlagung einzelner Grundstücke oder Gebäude nach §§ 23, 
34 und 45 des Vermögenssteuergesetzes sowie vom Betriebsvermögen oder Kapital- 
vermögen unter sinngemäßer Anwendung von § 11 Absatz 3 und 4 des Vermögens- 
steuergesetzes. 
II. Von den Einkommen — unter Berücksichtigung der besonderen Vorschriften für die 
nach §§ 99 und 105 der Gemeindeordnung Umlagepflichtigen und für die Heran- 
ziehung der Militärpersonen zu den Gemeindeabgaben — 
wenn und soweit nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes der Ansatz 
eines Nachtrags oder Abgangs an Staatsstener begründet ist. 
Bei der Feststellung der Umlagenachträge und Abgänge in den Fällen des Absatz 1 I 
ist der Steuerwert, aus dem der Nachtrag oder Abgang zu berechnen ist, auf den nächst- 
niedrigen durch 100 teilbaren Markbetrag abzurunden. 
Gesehes= und Verordnungsblatt 1911. 4 
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