Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

426 XXXVIII. 
2. Als Grundlage der Feststellung dienen die an der Hand der Ergebnisse der amtlichen 
Sudaufnahmen (§ 51) geprüften Angaben der Bierbrauer in den Brauregistern (8 43). 
3. Am Vierteljahresschluß rechuet die Steuereinnehmerei in den ihr abgelieferten Brau- 
registern die Einträge in den Spalten 4, 5, 6 und 8 auf und ermittelt in den Spalten 6 
und 8 den durchschnittlichen Extraktgehalt in der Weise, daß sie die Summe durch die Zahl 
der Einträge teilt. 
4. Die Steuereinnehmerei ermittelt sodann in jeder Abteilung des Brauregisters unter 
Anwendung des für die einzelne Brauerei festgestellten Schwundsatzes die aus der Würze- 
menge (Spalte 5) sich berechnende Menge des Schwundes und sodann unter Abzug des 
Schwundes von der Gesamtausschlagwürze die Gesamtmenge des fertigen Bieres. 
5. Schließlich wird die für das Vierteljahr durchschnittlich zutreffende Malzverwendung 
für 1 Hektoliter Bier in der Weise berechnet, daß die Gesamtmenge des verwendeten Malzes 
(Spalte 4) durch die Gesamtmenge des erzengten fertigen Bieres geteilt wird. 
Die zur Herstellung eines Hektoliters Bier verwendete Menge Malzes (der Malzver- 
wendungssatz) wird auf Zehntel und Hundertstel berechnet. Fünf und mehr Tausendstel werden 
auf ein Hundertstel nach oben abgerundet. Geringere Bruchteile bleiben außer Betracht. 
6. über die vierteljährlichen Brauregisterabschlüsse führen die Steuereinnehmereien forl- 
laufende Anschreibungen nach vorgeschriebenem Muster. 
7. Die Steuereinnehmereien teilen das Ergebnis der Brauregisterabschlüsse den beteiligten 
Brauern auf Verlangen mit und legen die abgeschlossenen Branregister der Bezirkssteuerstelle 
zur Prüfung vor. 
Festsetzung der vorläufigen Stenervergütung. 
§ 16. 
1. Sobald die Ausfuhr einer Biersendung durch das Eintreffen des Erledigungsscheins, 
der Ankunftsbescheinigung oder des mit Ausgangsbescheinigung versehenen Transportscheins 
nachgewiesen ist, trägt die Steuereinnehmerei die Sendung in das nach vorgeschriebenem Muster 
für jede Brauerei oder jeden Händler zu führende Verzeichnis der mit dem Anspruch 
auf Steuervergütung bewirkten Bierausfuhren ein. 
2. In dem Verzeichnis wird für jede Biersorte eine besondere Unterabteilung eingerichtet. 
Die im Laufe eines Monats als erledigt nachgewiesenen Bierausfuhren werden in das Ver- 
zeichnis eingetragen. 
3. Am Ende des Monats schließt die Steuereinnehmerei das Verzeichnis ab, rechnet die 
ausgeführte Biermenge in Malz um (§ 45 Ziffer 5) und berechnet hieraus die vorläufige 
Vergütung. 
4. Die weitere Behandlung des Verzeichnisses ist verschieden, je nachdem die Steuer für 
das ausgeführte Bier seiner Zeit bar bezahlt oder gestundet worden ist. Ist die Steuer bar 
bezahlt worden, so zahlt die Steuereinnehmerei die Vergütung nach Abschluß des Verzeichnisses
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.