XXXVIII. 427
gleich aus und rechnet den Betrag der Bezirkssteuerstelle bei der nächsten Abrechnung auf.
Handelt es sich um gestundete Steuer, so wird nach den besonderen Vorschriften darüber
verfahren.
5. Hat die Stenereinnehmerei in irgend welcher Beziehung Zweifel über die Berechtigung
des Anspruchs auf Steuerrückvergütung und lassen sich die Zweifel nicht im Beuehmen mit
dem Versender beseitigen, so legt sie die Ausfuhranmeldung unter Schilderung des Sachver-
haltes der Bezirkssteuerstelle vor. Unter Umständen kann die Steuereinnehmerei die Abfer-
tigung der beanstandeten Sendung bis zum Eintreffen der Entscheidung der Bezirkssteuerstelle
verweigern.
Höhe der vorläunsigen Stenervergütung.
847.
1. Im allgemeinen ist die monatlich zu zahlende vorläufige Vergütung nach dem in § 44
Zisser 1 genannten Steuersatz von 20 für 1 Doppelzentner Malz zu berechnen. Zur Ver-
meidung von Rückerhebungen wird die Zoll= und Steuerdirektion für die Brauer, deren Steuer-
leistung die Anwendung dieses Satzes nicht zuläst, einen Vergütungssatz von weniger als
20 4% bestimmen.
2. Die Bezirkssteuerstellen müssen deshalb der Zoll= und Steuerdirektion die Brauereien
anzeigen, bei denen nach ihrer Wahruehmung Anlaß zur Ermäßigung des vorläufigen Ver-
gütungssatzes geboten erscheint. Der Steuereinnehmerei und dem Bierbrauer werden sie von
dem durch die Zoll= und Steuerdirektion festgesetzten besondern vorläufigen Vergütungssatz
Kenntnis geben.
Endgültige Festsetzung der Stenervergütung.
§ 48.
Zur Berechnung des endgültigen Betrags der Vergütung für das von jedem Versender
im abgelaufenen Jahr ausgeführte Bier fertigt die Bezirksstenerstelle gleich nach Eintreffen der
Vergütungsverzeichnisse für Dezember aufgrund der einzelnen Monatsverzeichnisse nach vor-
geschriebenem Muster Zusammenstellungen der von jedem Versender im Laufe des Kalender-
jahres ausgeführten Biermengen und der dafür bereits geleisteten vorläufigen Vergütung.
Sodann berechnet sie unter Beachtung des § 49 die Gesamtvergütung, die jeder im Hinblick
auf seine Steuerleistung im abgelaufenen Jahr zu beanspruchen hat, und die etwa sich hieraus
ergebende Nachzahlung oder Rückzahlung zu wenig oder zu viel bezahlter Vergütung.
8 49.
1. Der Feststellung der Steuervergütung liegt der Gedanke zugrunde, daß vom Brauer
schließlich nur soviel Braumalz versteuert werden soll, als er zur Bereitung des im Groß-
herzogtum verbrauchten Bieres verwendet hat. Die Rückvergütung wird deshalb so geleistet,