Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

XXXVIII. 427 
gleich aus und rechnet den Betrag der Bezirkssteuerstelle bei der nächsten Abrechnung auf. 
Handelt es sich um gestundete Steuer, so wird nach den besonderen Vorschriften darüber 
verfahren. 
5. Hat die Stenereinnehmerei in irgend welcher Beziehung Zweifel über die Berechtigung 
des Anspruchs auf Steuerrückvergütung und lassen sich die Zweifel nicht im Beuehmen mit 
dem Versender beseitigen, so legt sie die Ausfuhranmeldung unter Schilderung des Sachver- 
haltes der Bezirkssteuerstelle vor. Unter Umständen kann die Steuereinnehmerei die Abfer- 
tigung der beanstandeten Sendung bis zum Eintreffen der Entscheidung der Bezirkssteuerstelle 
verweigern. 
Höhe der vorläunsigen Stenervergütung. 
847. 
1. Im allgemeinen ist die monatlich zu zahlende vorläufige Vergütung nach dem in § 44 
Zisser 1 genannten Steuersatz von 20 für 1 Doppelzentner Malz zu berechnen. Zur Ver- 
meidung von Rückerhebungen wird die Zoll= und Steuerdirektion für die Brauer, deren Steuer- 
leistung die Anwendung dieses Satzes nicht zuläst, einen Vergütungssatz von weniger als 
20 4% bestimmen. 
2. Die Bezirkssteuerstellen müssen deshalb der Zoll= und Steuerdirektion die Brauereien 
anzeigen, bei denen nach ihrer Wahruehmung Anlaß zur Ermäßigung des vorläufigen Ver- 
gütungssatzes geboten erscheint. Der Steuereinnehmerei und dem Bierbrauer werden sie von 
dem durch die Zoll= und Steuerdirektion festgesetzten besondern vorläufigen Vergütungssatz 
Kenntnis geben. 
Endgültige Festsetzung der Stenervergütung. 
§ 48. 
Zur Berechnung des endgültigen Betrags der Vergütung für das von jedem Versender 
im abgelaufenen Jahr ausgeführte Bier fertigt die Bezirksstenerstelle gleich nach Eintreffen der 
Vergütungsverzeichnisse für Dezember aufgrund der einzelnen Monatsverzeichnisse nach vor- 
geschriebenem Muster Zusammenstellungen der von jedem Versender im Laufe des Kalender- 
jahres ausgeführten Biermengen und der dafür bereits geleisteten vorläufigen Vergütung. 
Sodann berechnet sie unter Beachtung des § 49 die Gesamtvergütung, die jeder im Hinblick 
auf seine Steuerleistung im abgelaufenen Jahr zu beanspruchen hat, und die etwa sich hieraus 
ergebende Nachzahlung oder Rückzahlung zu wenig oder zu viel bezahlter Vergütung. 
8 49. 
1. Der Feststellung der Steuervergütung liegt der Gedanke zugrunde, daß vom Brauer 
schließlich nur soviel Braumalz versteuert werden soll, als er zur Bereitung des im Groß- 
herzogtum verbrauchten Bieres verwendet hat. Die Rückvergütung wird deshalb so geleistet,
	        
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