Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

XXXVIII. 429 
3. Der mit der Vermessung beauftragte Steuerbeamte nimmt über die Vermessung eine 
Verhandlung nach vorgeschriebenem Muster auf; der Brauer soll sie mitunterzeichnen. 
4. Die Verhandlung wird von der Bezirkssteuerstelle geprüft und dann zu den Akten 
genommen. Der Steuereinnehmerei und dem Brauereibesitzer wird eine von der Bezirkssteuer- 
stelle beglaubigte Abschrift der Verhandlung ausgefolgt. Die Steuereinnehmerei verwahrt die 
Abschrift bei den Akten, der Brauereibesitzer beim Brauregister. 
5. Bei der Vermessung wird unter Beachtung der Anweisung ein Meßstab gefertigt. Der 
Meßstab ist vom Brauereibesitzer zu liefern und wird mit einem Steuerblei versehen. Der 
Brauereibesitzer muß den Meßstab unversehrt erhalten und an dem vom Steuerkontrolleur 
bestimmten Platz aufbewahren. 
6. Der Brauereibesitzer muß jede Anderung des Raumgehalts eines vermessenen Brau- 
kessels der Steuereinnehmerei anzeigen. 
7. Hat sich der Raumgehalt eines vermessenen Brankessels geändert, so wird eine neue 
Vermessung vorgenommen. 
Sudaufnahmen. 
§ 51. 
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1. Die Ergebuise der Sudaufnahmen werden von den Bezirkssteuerstellen bei der Prüfung 
Angaben der Brauer in den Brauregistern benützt (§ 45 Ziffer 2 und 7). 
2. Die Sudaufnahmen bestehen in der Feststellung 
u. der aus der Malzschüttung gewonnenen Ausschlagwürze und Biermenge, 
"“ der erzielten Extraktausbeute (Sudhausausbeute) und 
. der zur Herstellung eines Hektoliters Bier verwendeten Malzmenge in Kilogramm. 
· Die Sudaufnahmen müssen unvermutet erfolgen. Dem Brauer ist Gelegenheit zu 
geben, den Ermittelungen beizuwohnen. 
4. Bei den Sudaufnahmen müssen sich die Beamten so rechtzeitig einfinden, daß sie sich 
davon überzeugen können, daß die gesamte aus der einzelnen Malzschüttung gewonnene Würze 
sich in dem Braukessel befindet. 
5. Die Menge der aus einer Malzschüttung erzeugten Ausschlagwürze, d. h. der in 
dem Braukessel befindlichen heißen Würze, wird unmittelbar vor dem Ablassen aus dem Brau- 
kessel (Ausschlagen) mittels des amtlichen Meßstabs ermittelt. 
6. Die Würze darf erst unmittelbar vor dem Ausschlagen dann vermessen werden, wenn 
das Sieden beendigt ist und der Würzespiegel sich beruhigt hat. Der Meßstab ist stets an 
der besonders gekennzeichneten Stelle des Kessels einzuführen. 
7. Zur Feststellung des Extraktgehaltes der Ausschlag= oder der Anstellwürze haben sich 
die Beamten des amtlichen Saccharometers zu bedienen, das sie zu diesem Zwecke mit sich führen. 
8. Die zur Ermittlung des Extraktgehaltes der Ausschlagwürze erforderliche Probe ist 
aus dem Braukessel unmittelbar vor dem Ausschlagen mittels eines Metallzylinders, sofern 
ein solcher in der Brauerei vorhanden ist, oder mittels einer vorher gründlich zu reinigenden, 
der 
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