Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

XXXVIII. 431 
Schwundfestsetzung. 
853. 
1. Für jede Brauerei ist der zutreffende Schwund, d. i. der Gesamtverlust vom Aus- 
schlagen der Würze aus dem Braukessel bis zum Abfüllen des Bieres im Lagerkeller unter 
Beachtung der dafür erlassenen Anleitung zu ermitteln. Dieser Schwund wird von der 
Bezirkssteuerstelle auf entsprechend zu begründenden Antrag des mit der Ermittelung beauf- 
tragten Steuerbeamten aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Betriebsverhältnisse 
nach Hundertteilen der Ausschlagwürze festgestellt. 
2. Sofern die Betriebsverhältnisse einer Brauerei hiezu nicht früher Anlaß bieten, muß 
in jeder Brauerei alle drei Jahre der Schwund neu festgestellt werden. 
3. Der für eine Brauerei von der Bezirkssteuerstelle festgestellte Schwund ist dem 
Brauereibesitzer schriftlich mitzuteilen. 
4. über die Feststellung der Schwundsätze führen die Bezirkssteuerstellen besondere Über- 
sichten nach vorgeschriebenem Muster. 
Berechnung der Malzverwendung auf 1 Hektoliter Bier und der Extraktausbente. 
g 54. 
Die zur Herstellung eines Hektoliters Bier verwendete Malzmenge ist aus der berechneten 
Biermenge und der Malzschüttung zu berechnen. 
Beispiel: Zu einem Sude sind 860 kg Malz verwendet worden. Die bei der Vermessung 
der Ausschlagwürze in dem Braukessel am Meßstab abgelesene Benetzungsgrenze liegt zwischen 
Teilstrich 50 und 51 des Meßstabes. Der Extraktgehalt der Ausschlagwürze wurde zu 12,4 
vom Hundert Balling bei 17,5° C ermittelt Der für die Brauerei zutreffende Schwund 
wurde von der Bezirkssteuerstelle zu 17 vom Hundert festgesetzt. 
Dieraus berechnet sich: 
. die Menge der Ausschlagwürze zu 5.000 l; 
2 die Extraktausbeute (Sudhausausbeute) 
wie folgt: 
bei der wahren Saccharometeranzeige von 12,4 ist nach der Hilfstafel F— 12,51; 
lI.. FPe 5000 12,51 
sohin E — A- — 860 72,7; 
die aus dem Sude gewonnene Biermenge zu 5000 — (50 17)= 5000850 4150; 
S 
4. die zur Herstellung eines Hektoliters Bier verwendete Malzmenge nach dem Verhältnisse 
4150: 860 = 100 x 
860 = 100 „ 
* 1150 2072 kg. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911. 73
	        
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