Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

432 XXXVIII. 
Zahl der Sudaufnahmen. 
8 55. 
1. In jeder an der Bierausfuhr beteiligten Brauerei soll die Bezirkssteuerstelle durch 
ihre Beamten vierteljährlich zwei Sudaufnahmen machen lassen. 
2. Die Steuereinnehmereien oder die Steueraufseher sollen daneben monatlich zweimal 
die Menge der Ausschlagwürze und den Extraktgehalt der Ausschlag= und Anstellwürze 
ermitteln. 
3. Die Zoll= und Steuerdirektion kann die Zahl der Sudaufnahmen (Ziffer 1 und 2) 
für einzelne Brauereien erhöhen oder verringern. 
Sudaufnahmen-Verzeichnisse. 
§ 56. 
1. Die Ergebnisse der Sudaufnahmen trägt jeder Beamte in ein für jede Brauerei auf- 
zustellendes Sudaufnahmenverzeichnis nach vorgeschriebenem Muster ein. 
2. Die Sudaufnahmenverzeichnisse werden vierteljährlich geführt und gleich nach Ablauf 
des Vierteljahres der Bezirkssteuerstelle vorgelegt. 
überwachung der Steuervergütung durch die Bezirksstenerstellen. 
657. 
1. Die Bezirkssteuerstellen haben ein besonderes Augenmerk darauf zu richten, daß nicht 
Biersteuervergütung geleistet wird, wo die Ausfuhr des Bieres nicht oder nicht nach 
Vorschrift nachgewiesen ist, oder wo ein Anspruch darauf nach den obigen Vorschriften nicht 
besteht. 
2. Die Bezirkssteuerstellen prüfen die Biersteuer-Vergütungsverzeichnisse (§ 46), die ihnen 
von den Steuereinnehmereien zugehen, aufgrund der Ausfertigungsbücher und der Belege 
(Erledigungsbescheinigungen und Ausfuhranmeldungen) sowie rechnerisch genau nach und beur- 
kunden auf den Verzeichnissen, daß dies geschehen ist. 
D. Abfertigungsgebühren. 
§* 58. 
1. Wird auf Antrag des Versenders eine zur Ausfuhr bestimmte Biersendung geprüft 
(§ 28 Ziffer 2) und steueramtlich verschlossen (§ 29) oder nur geprüft, so muß der Versender 
für die Tätigkeit der Steuereinnehmerei Gebühren nach bestehender Vorschrift zahlen. 
2. Führt der Warenführer eine in das Großherzogtum eingebrachte Biersendung der als 
Erledigungsamt zuständigen Steuereinnehmerei nicht vor und verlangt er oder sonst ein
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.