Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

XXXVIII. 133 
Verfügungsberechtigter, daß die Stenereinnehmerei die vorgeschriebene Prüfung und die Abnahme 
des etwa angelegten steueramtlichen Verschlusses (8 8 Ziffer 1 und 3) außerhalb ihrer ordent- 
lichen Amtsstelle vornimmt, so muß der Antragsteller für diese Tätigkeit die Gebühren nach 
Ziffer 1 entrichten. 
Die gleichen Gebühren müssen entrichtet werden, wenn das eingeführte Bier zwar am 
Amtssitze der Steuereinnehmerei, aber außerhalb der ordentlichen Dienststunden abgefertigt 
werden soll. 
F. Aberwachungsvorschriften. 
Allgemeines. 
§ 59. 
Die Bezirksstenerstellen (die Dienstvorstände, Steuerkontrolleurc u. s. w.) wachen darüber, 
daß die Vorschriften über den Übergangsverkehr überall gehörig angewendet und durchgeführt 
werden. Sic werden die untergebenen Erhebungs= und Aufsichtsbeamten belehren und bei 
jedem schicklichen Anlasse, bei den persönlichen Abrechnungen mit den Steuererhebern, bei 
Dienstprüfungen und bei dem dienstlichen Verkehr mit den Steueraufsehern sich überzeugen, ob 
die Beamten sich mit den Vorschriften genau bekannt gemacht haben und sie in jeder Beziehung 
richtig und sachgemäß anwenden. 
Besondere Vorschriften für die Steneraufseher. 
8 60. 
1. Die Steueraufsichtsbeamten haben zum pünktlichen Vollzug der über die Ein-, Durch- 
und Ausfuhr von Bier bestehenden Vorschriften mitzuwirken und sich zu diesem Zweck mit den 
Bestimmungen der Verordnung genau vertraut zu machen, sowie insbesondere die Einfuhr von 
Bier zu überwachen. 
2. Wird eine Sendung, die mit einer Begleiturkunde versehen sein muß, ohne eine solche 
betroffen, oder ergeben sich bei der Vergleichung mit den Begleitpapieren wesentliche Anstände, 
so zeigt es der Steueraufseher der vorgesetzten Bezirkssteuerstelle an und veranlaßt u. U. das 
in § 7 Vorgesehene. In geeigneten Fällen führt er den Warenführer bei der Bezirkssteuer- 
stelle vor. Die Bezirkssteuerstelle wird jeden solchen Fall genau untersuchen. 
3. Soweit es die steuerliche überwachung der mit der Eisenbahn oder dem Dampfboot 
ankommenden und abgehenden Biersendungen erfordert, ist den Aufsichtsbeamten der Zutritt 
zu den Güterhallen der Eisenbahn= und Dampfbootsverwaltung gestattet 
Sie haben sich jedesmal durch einen schriftlichen Auftrag der vorgesetzten Bezirkssteuerstelle 
der Güterabfertigungsstelle gegenüber auszuweisen. Der schriftliche Auftrag muß für den 
einzelnen Fall oder, wo es das Bedürfnis erheischen sollte, in allgemeiner Weise zuvor 
erwirkt werden. 
73.
	        
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