Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

22 II. 
Nachträge sind in das Nachtragsverzeichnis nur aufzunehmen, wenn bei einer Ver— 
mögensart (Liegenschafts-, Betriebs-, Kapitalvermögen) oder beim Einkommen eines Umlage- 
pflichtigen ein Umlagebetrag von mindestens 2 Mark, und Abgänge sind in das Abgangs- 
verzeichnis nur aufzunehmen, wenn ein solcher von mindestens 50 Pfennig in Frage steht. 
Ist für einen Umlagepflichtigen bei der gleichen Vermögensart, z. B. beim Liegenschafts- 
vermögen für mehrere Grundstücke oder Gebäude Nachtrag oder Abgang zu berechnen, so sind 
die verschiedenen Nachtrags= oder Abgangsposten zusammenzufassen; der sich ergebende End- 
betrag ist sodann in das Nachtrags= oder Abgangsverzeichnis aufzunehmen, vorausgesetzt, daß 
er den genannten Mindestbetrag von 2 Mark oder 50 Pfennig erreicht. Handelt es sich um 
eine Erhöhung der Umlagepflicht im Anschlusse an eine außerhalb des Ab= und Zuschreibens 
bewirkte höhere Staatssteuerveranlagung für das folgende Jahr, so wird der Mehrbetrag an- 
gesetzt, wenn er nur wenigstens 50 Pfennig ausmacht. Umlagenachträge, die den Betrag von 
2 Mark, und Abgänge, die den Betrag von 50 Pfennig erreichen, sind auch dann anzusetzen, 
wenn bei der Staatssteuer der Ansatz von Nachtrag oder Abgang wegen Geringfügigkeit des 
in Frage stehenden Betrags unterblieben ist. 
Die Aufstellung der Nachtrags= und Abgangsverzeichnisse geschieht durch den Stener- 
kommissär nach den anliegenden Mustern IV und V. 
Diese Verzeichnisse sind jeweils gleichzeitig mit den Verzeichnissen über Nachträge und 
Abgänge an Staatssteuern, bei Straferkenntnissen sofort nach Empfang der betreffenden Mit- 
teilung der Bezirkssteuerstelle, zu fertigen und dem Gemeinderat zu übersenden. Die Mitteilung 
der Verzeichnisse über die Nachträge und Abgänge infolge des Ab= und Zuschreibens an den 
Gemeinderat erfolgt jedoch erst, wenn die bezüglichen Staatssteuer-Nachtrags= und Abgangs- 
verzeichnisse geprüft und etwaige in denselben vorgenommene Berichtigungen auch in den 
Umlageverzeichnissen berücksichtigt sind. 
Im übrigen verfährt der Steuerkommissär nach den hinsichtlich der Staatssteuer maß- 
gebenden Vorschriften. 
– 31. 
Die Jahresschuldigkeit an Umlage ist zu einem Viertel sofort, nachdem der Voranschlag 
vollzugsreif geworden, und mit je einem Viertel auf 1. Juni, 1. September und 1. November 
des Voranschlagsjahres fällig und innerhalb vierzehn Tagen nach erfolgter Anforderung zu 
entrichten. 
Abweichungen von diesen Vorschriften können durch Gemeindebeschluß mit Staatsgeneh- 
migung eingeführt werden. 
Umlagerückstände und Umlagenachträge sind in ihrem ganzen Betrag sofort nach Auf- 
stellung der Einzugsregister fällig und binnen 14 Tagen nach der Anforderung zu bezahlen. 
Auf Ansuchen der Umlagepflichtigen sind angemessene Fristen zu bewilligen. Die Frist ist in 
der Regel so zu bemessen, daß die Schuldigkeit noch im laufenden Jahr vollständig zur 
Erhebung gelangt, nur aus triftigen Gründen darf über diesen Zeitpunkt hinausgegangen 
werden.
	        
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