Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

XXXVIII. 439 
Anlage 3. 
Anweisung zur Ermittelung der Eitermenge. 
Der Literinhalt der Umschließungen (Fässer und Flaschen) sowie deren Zahl wird amtlich 
ermittelt und hieraus die Gesamtlitermenge berechnet. 
Die Ermittelung des Literinhalts kann sich auf die probeweise Feststellung des Inhalts 
einzelner Umschließungen beschränken, wenn der Litergehalt für jede Umschließung angemeldet 
ist, und sich bei der probeweisen Ermittelung keine Abweichungen von mehr als fünf vom 
Hundert des angemeldeten Inhalts ergeben. 
Die Litermenge von Bier in Fässern ist durch Berechnung des Inhalts nach den Vor- 
schriften der Anleitung zur Bestimmung der Brennerei= und Brauereigeräte zu ermitteln. Der 
Raumgehalt von Flaschen ist durch Nachmessung mit geeichten Gefäßen festzustellen. Kosten, 
die durch die Vermessung von Fässern oder Flaschen entstehen, hat der Anmelder zu tragen. 
Von der Ermittelung des Literinhalts kann in folgenden Fällen abgesehen werden: 
a. Wenn Bier in amtlich geeichten Fässern eingeht, auf denen der Eichstempel, das Jahr 
der Eichung und der Raumgehalt nach Litern deutlich und dauerhaft angegeben ist, 
vorausgesetzt daß der Eichstempel nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen noch 
gültig ist. In diesem Falle wird der bei der Eichung ermittelte Raumgehalt der 
Berechnung der Übergangssteuer zu Grunde gelegt. 
Wenn der Einbringer von Bier in Flaschen bei dem Eingangsamte Proben der von 
ihm benutzten Flaschen unter Angabe ihres amtlich nachzuprüfenden Raumgehalts 
hinterlegt und sich verpflichtet, andere Flaschen als solche von der Art der hinterlegten 
Proben für die Einfuhr über dieses Amt nicht zu benutzen. Die Ermittelung kann 
sich alsdaun auf die Feststellung beschränken, daß die einzuführenden Flaschen den 
hinterlegten Proben entsprechen. 
c. Wenn der Einbringer von Bier in Flaschen bei dem Eingangsamt eine Bescheinigung 
der Steuerbehörde des Ausfuhrlandes über Zahl und Inhalt der Flaschen vorlegt. 
In diesem Fall wird die in der Bescheinigung angegebene Menge der Berechnung der 
Übergangssteuer zu Grunde gelegt. 
Der Inhalt einer Flasche ist auf zehntel Liter nach oben abzurunden. 
Bei der Berechnung der Gesamtlitermenge bleiben Fehlmengen in einzelnen Umschließungen 
unberücksichtigt. Die Gesamtmenge wird auf volle Liter nach unten abgerundet. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911. 74
	        
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