Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

42 XXXVIII. 
Die Sendung muß auf dem Wege zu dem obengenannten Erledigungs-Amte, bei Ver- 
meidung der güehühe n- folgenden Steuerstellen vorgeführt und zur Erteilung von 
Eingangs-, Ausgangs-B angemeldet werden: 
*“ * *n 
  
Großherzoglich Badische Stenereinnehmerei. 
Eingangs= oder Ausgangs-Bescheinigung der Steuerstellen, welchen die Sendung vor 
Erreichung des im Übergangs-Schein genannten Erledigungs-Amts angemeldet wird. 
Erledigungs-Bescheinigung. 
1. Der Übergangs-Schein ist abgegeben am teen 19 
Unterschrift des Amts-Vorstands. 
2. Derselbe ist eingetragen im Buch . Blatt.. Nummer 
3. Besichtigungs-Befund: 
a. wegen des Verschlusses, 
b. wegen der Gattung und Menge 
1. Nachweis des Aussans Der Ausgang ist am# teen 19 
Vor- . 
Nach- Mittags Uhr erfolgt. 
Hierauf bescheinigutd , daß dieser Übergangs-Schein erledigt sei. 
Amt.
	        
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