Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

II. 23 
Andere als die in der Verordnung über das Verfahren der Behörden der inneren Ver— 
waltung bei der Zwangsvollstreckung öffentlich rechtlicher Geldforderungen und in der Verord- 
nung über die Beitreibung und Sicherung der Gemeindeausstände erwähnten Anstände gegen 
die Forderung überhaupt oder gegen deren Höhe hemmen den Einzug und die Beitreibung 
der Umlage nicht, es bleibt dem Pflichtigen aber unbenommen, innerhalb der Verjährungsfrist 
gegen die Gemeinde seinen Anspruch auf Rückerstattung des zur Ungebühr Bezahlten geltend 
zu machen. 
8 32. 
Der Steuerkommissär fertigt mit den monatlichen Hebregistern über die in den Protokoll- 
tabellen ! (Muster IV zur Anweisung über die Feststellung der Einkommensteuer vom 6. März 
1901 — Verordnungsblatt der Steuerdirektion Nr. 9 Seite 61 — und Muster 9 zur An- 
weisung über die Feststellung der Vermögenssteuer vom 1. Dezember 1906 — Verordnungs- 
blatt der Steuerdirektion Nr. 20 Seite 201) festgestellten Steuerbeträge für die Umlage- 
betreffnisse aus dem Einkommen und aus dem Betriebs= und Kapitalvermögen neu zugehender 
Pflichtiger, wenn ein Umlagebetrag von mindestens 2 Mark bei einer Vermögensart oder beim 
Einkommen, bei übertragenen Steneranlagen jedoch schon, wenn ein solcher von wenigstens 
50 Pfennig in Frage steht, Einzugsregister, gibt sie gleichzeitig mit den Hebregistern an den 
Ortssteuererheber ab und benachrichtigt den Gemeinderat von dem Gesamtbetrag der festge- 
stellten Umlage. Die Vorschrift im Schlußsatz von § 30 Absatz 3 gilt auch hier. 
Ist einem Umlagepflichtigen auch Staatssteuer angesetzt, so nimmt der Steuererheber die 
Umlage und die Staatssteuer in den nämlichen Forderungszettel auf, erhebt und betreibt sie 
miteinander, stellt nach Ablauf eines jeden Monats über die einzelnen Register und die nach 
ihnen eingegangenen Umlagebeträge eine Zusammenstellung in doppelter Fertigung auf, liefert 
die eine Fertigung mit dem erhobenen Geldbetrag — abzüglich der Einzugsgebühr — an die 
Gemeindekasse ab und läßt sich auf der anderen den Empfang bescheinigen. Sind sämtliche 
Posten eines Registers eingegangen, oder stehen nur noch solche Beträge aus, deren Unbei- 
bringlichkeit nachgewiesen ist, so wird das Register gleichfalls an die Gemeindekasse gegen Be- 
scheinigung ausgefolgt. 
Reicht die Zahlung eines Pflichtigen zur Deckung der jeweils fälligen Staatssteuer und 
Umlage nicht hin, so ist solche zunächst auf die Staatssteuer zu verrechnen. 
Die Gebühr der Steuerverwaltung für den Einzug von Gemeindeumlagen beträgt drei 
Prozent der eingegangenen Beträge. 
Auf Antrag des Gemeinderats veranlaßt die Steuerdirektion, daß diese Einzugsregister 
statt an den Steuererheber an den Gemeinderat zur Veranlassung des Einzugs durch den 
Gemeinderechner abgegeben werden. Die bezüglichen Jahresumlagehebregister, in welche Umlage- 
beträge schon von 50 Pfennig an aufzunehmen sind, hat dagegen der Steuerkommissär in allen 
Fällen dem Gemeinderat mitzuteilen. Für die Fälligkeit dieser Umlageschuldigkeiten sind die 
Bestimmungen in Artikel 22 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes und § 16 Absatz 3 des 
Vermögeunssteuergesetzes maßgebend, sofern nicht die Gemeindebehörde die Vorschrift in § 31 
Absatz 1 oder 2 für anwendbar erklärt. 
4.
	        
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