Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

462 XI.II. 
In besonders gearteten Fällen kann der Tagesgebührensatz ausnahmsweise bis zum doppelten 
Betrag erhöht werden. 
83. 
Beamten kann bei Verhaftungen, die mit besonderen Schwierigkeiten verbunden waren 
oder bei denen mit besonderer Umsicht verfahren wurde, eine Verhaftungsgebühr von 2 bis 
20 . bewilligt werden. 
Karlsruhe, den 20. Oktober 1911. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen. 
von Dusch. 
Simon. 
Druck und Verlaa von Malsch & vogel in Karsrube.
	        
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