Nr. XLIII. 403
Gesetzen- und Verordnungs-Vlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 8. November 1911.
Jnhalt.
Bekanutmachungen: des Miunisteriums des Großherzoglichen Hauses, der Juniz und des
Auswärtigen: dir Fücchereiordunng für den Untersee und Rhein, hier die Ansübung der Zocksischerei betreffend: des
Ministeriumsde= Junern:das Viehfeuchen-Ubereinkommen zwischen dem Deuischen Reiche und Osterreich Ungarn betreffend.
Bekanntmachung.
(Vom 3. November 1911.)
Die Fischereiordnung für den Untersee und Rhein, hier die Ausübung der Zobdkfischerei betreffend.
Im gegenseitigen Einverständnis ist die am 3. Juli 1897 zu Konstanz zwischen dem
Großherzogtum Baden und der Schweiz vereinbarte Fischereiordnung für den Untersee und
Rhein (Gesetzes und Verordnungsblatt 1897 Seite 269) mit Wirkung vom 1. Dezember 1911
an durch folgende Vorschrift ergänzt worden:
§ Da.
Die Zockfischerei.
Bei Ausübung der Zockfischerei muß jeder Zockfischer von dem andern mindestens 30 m
entfernt bleiben.
Jeder Zockfischer darf nur zwei Senkel verwenden.
Die Verwendung von Draht als Senkel ist untersagt.
Karlsruhe, den 3. November 1911.
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen.
von Dusch.
sch Dr. Lederle.
Bekanntmachung.
(Vom 25. Oktober 1911.)
Das Viehseuchen-Ubereinkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Osterreich-Ungarn betreffend.
Wir bringen nachstehende Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 27. September 1911
zur öffentlichen Kenntnis.
Karlsruhe, den 25. Oktober 1911.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
Weingärtner. Dr. Häußner.
Gesehes- und Verordnungsbiatt 1911. 80