Nr. XIIV. 10½5
Geletzes- und Verordnungs-Nlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 10. November 1911.
Inhalt.
Verordnung: des Ministeriums der Finanzen: die Bestellung von Sicherheiten zu Gunsten der Finanz-
verwaltung betreffend.
Verordunng.
(Vem 3. November 1911.
Die Bestellung von Sicherheiten zu Gunsten der Finanzverwaltung betreffend.
Unter Aufhebung der Verordnung vom 21. Dezember 1899, die Annahme von Sicher
heiten für gewährte Kredite oder für die Erfüllung sonstiger Verbindlichkeiten im Vereiche der
Finanzverwaltung betreffend, und der hierzu ergangenen Nachträge und Anderungen wird
Folgendes verordnet:
81.
(1) Ist zu Gunsten der Finanzverwaltung für privatrechtliche Verbindlichkeiten aus Allgemeine
gesetzlichem Grund oder auf Grund einer gerichtlichen Verfügung Sicherheit zu leisten, so Bestimmunzen
finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (88 232 ff.) Anwendung.
(2) Für die Sicherheitsleistungen zu Gunsten von Forderungen der Forst und Domänen=
verwaltung sind die besonderen Vorschriften der Verordnung vom 1. März 19190, die Ver
wertung und die Abgabe des Holzes und der Nebennutzungen aus den Domänenwaldungen
betreffend, und der Wirtschaftsordnung für den domänenärarischen, landwirtschaftlich genutzten
Grundbesitz vom 1. Juli 1900 maßgebend.
Die Annahme von Sicherheiten für Arbeitsleistungen und Lieferungen richtet sich nach
den besonderen Bestimmungen des § 14 der Verordnung vom 3. Jannar 1907, das Ver-
dingungswesen betreffend.
Soweit für die Zoll= oder Reichssteuerverwaltung durch reichsgesetzliche Vorschriften oder
Bestimmungen des Bundesrats besondere Anordnungen getroffen sind, kommen diese zur
Anwendung.
Im übrigen werden Sicherheiten, die der Finanzverwaltung für privatrechtliche Ver-
bindlichkeiten oder für öffentlichrechtliche Schuldigkeiten, insbesondere für gewährte Kredite
bestellt werden sollen, nur unter den folgenden Bedingungen angenommen.
Gesetzes= und Verordnungsblatkt 1911. I