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Rechnungsabteilung II, wie auch bezüglich der Schuldentilgung und Ergänzung und Ver-
mehrung des Grundstocks die Rechnungsergebnisse, sowie die Beträge und Ursachen der Unter—
schiede zwischen denselben und den Vorauschlagssätzen in die hierzu bestimmten Spalten des
Voranschlags ein. (§ 62 der Gemeinderech )
meeitcrenqtsodanunachFJGH 65 und 6(6 ver Gemeinderechnungsanweisung zu
verfahren.
Besondere Vorschriften für Gemeinden, die aus mehreren Orten zusammengesetzt sind.
§ 37.
Wenn über die Einnahmen und Ausgaben aller zu einer Gemeinde verbundenen Orte
nur eine Rechnung geführt wird, so ist auch nur ein Voranschlag aufzustellen; führen da-
gegen einzelne Orte eigene Rechnungen, so haben sie auch darauf bezügliche Voranschläge zu
fertigen.
Die zur Deckung der Ausgaben der Gesamtgemeinde erforderlichen Umlagen werden von
den Steuerpflichtigen derjenigen Orte, die kein eigenes Rechnungswesen haben, unmittelbar
erhoben, wogegen die Orte mit eigener Rechnungsführung ihr Betreffnis am ungedeckten Auf-
wand der Gesamtgemeinde gleich den Ortsausgaben in ihre Voranschläge aufnehmen.
Über die nach § 62 Ziffer 5 der Gemeindeordnung erforderliche Zustimmung der Ge-
meinde zu dem Voranschlage hat in den Nebenorten die Bürgerversammlung — unter dem
Vorsitz des dienstältesten Gemeinderats oder Stabhalters — zu beschließen.
Im übrigen finden auf die Voranschläge der Samtgemeinde und der einzelnen Orte die
Vorschriften der gegenwärtigen Verordnung Anwendung.
Die Verteilung des gemeinsamen Aufwands unter die Ortsgemeinden richtet sich nach den
Bestimmungen des § 178 der Gemeindeordnung.
§ 38 Absatz 3 ).
Die Verordnung vom 29. November 18-#1, Regierungsblatt Nr. XXX Seite 277, ist
aufgehoben.
*) Die AUbsaätze 1 und 2 sind jetzt bedentungslos