Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

466 XIIIV. 
82. 
Arten der Die Sicherheit kann geleistet werden durch: 
* Ga. Hinterlegung von barem Geld; 
b. Verpfändung von Wertpapieren oder von Forderungen, die in das Reichsschuld- 
buch oder in das Staatsschuldbuch eines Bundesstaates eingetragen sind; 
. Verpfändung von beweglichen Sachen und Schiffen; 
d. Bürgschaft (auch solche durch Sichtwechsel); 
e. Bestellung einer Hypothek an Grundstücken, die im Großherzogtum oder in einem 
anderen deutschen Bundesstaate gelegen sind. 
83. 
Hinterlegung (1) Bares Geld wird als Sicherheit angenommen, wenn es in kassenmäßigen Zahlungs- 
von Geld., mitteln übergeben wird. 
(2) Auf solche Hinterlegungen finden die Vorschriften des Hinterlegungsgesetzes vom 
7. Mai 1910 keine Anwendung. 
(3) Über die Hinterlegung von barem Geld erteilt die Kasse dem Hinterleger eine 
eu. Empfangsbescheinigung nach Muster 1, die nach Erledigung der Sicherheitsleistung an die Kasse 
zrrückzugeben ist. Die Kasse bucht den ihr übergebenen Geldbetrag in der Rechnung unter 
Abteilung III Titel VI (auf fremde Rechnung). 
(4) Eine Verzinsung des Geldes findet nicht statt. 
84. 
Verpfändung (1) Alle Wertpapiere, welche die Reichsbank nach ihren Bestimmungen beleiht, dürfen 
von Wert als Sicherheit angenommen werden. 
papieren. (2) Auch für den Wert, zu dem diese Wertpapiere als Sicherheit angenommen werden 
dürfen, sind im allgemeinen die bei der Reichsbank für ihre Beleihung bestehenden Grund- 
sätze maßgebend. Die vom Reich oder einem deutschen Staat ausgegebenen verzinslichen 
Schuldverschreibungen sollen jedoch zum vollen Tageskurse zur Sicherheitsleistung zugelassen 
werden. Höher als zum Neunwerte darf kein Wertpapier angenommen werden. 
(3) Die Wertpapiere müssen auf den Inhaber lauten und dem Verpfänder zur freien Ver- 
fügung stehen, dürfen insbesondere nicht zu Gunsten dritter Gläubiger verpfändet, auch nicht 
mit dem Nießbrauch oder der Nutznießung eines anderen belastet sein. 
(4) Mit den Wertpapieren müssen regelmäßig die noch nicht verfallenen Zins-, Renten- 
oder Gewinnanteilscheine sowie die Erneuerungsscheine übergeben werden. 
Die Direktionen können im Einzelfalle bestimmen, inwieweit Zins-, Renten= oder Gewinn- 
anteilscheine und Erneuerungsscheine dem Verpfänder belassen werden. 
§ 5. 
(1) Über die Verpfändung von Wertpapieren ist ein schriftlicher Pfandvertrag nach 
W#er 2—— Muster 2 abzuschließen. 
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